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<jur id="2024df8c" lastmod="2026-09-18T15:47:09+00:00" source-url="https://www.gesetze-im-internet.de/_anlg/xml.zip" source-checked-at="2026-10-08T21:14:43+00:00" source-sha256="ea38442bfe5170116de060a0cc78023dcee9c5330024228a1a1773d81a70d40f" source-last-modified="Thu, 11 Aug 2022 19:30:14 GMT">
  <header short="ÜAnlG" amtabk="ÜAnlG" norm="_anlg" title="Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen">
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    <prev id="a833a7a1" bez="§ 10" target="10" title="Feststellung von Mängeln, Nachprüfung"/>
    <index id="2024df8c" bez="§ 11" target="11" title="Anlagenkataster"/>
    <next id="5829f797" bez="§ 12" target="12" title="Wahrung von Betriebsgeheimnissen, Schutz personenbezogener Daten"/>
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    <section bez="Abschnitt 3" title="Aufgaben und Pflichten der zugelassenen Überwachungsstellen"/>
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  <main title="Anlagenkataster">
    <p nr="1">Die Länder richten zur Erfassung der überwachungsbedürftigen Anlagen, die ihrer Aufsicht unterliegen, eine Datei führenden Stelle (Anlagenkataster) ein.</p>
    <p nr="2">Die zugelassenen Überwachungsstellen haben dem Anlagenkataster folgende Daten über die von ihnen geprüften überwachungsbedürftigen Anlagen zu übermitteln: <dl><dt>1.</dt><dd>Angaben zum Standort, zum Namen und der Kontaktanschrift des Betreibers sowie weitere Angaben zur eindeutigen Identifikation und zur sicherheitstechnischen Beschreibung der Anlage,</dd><dt>2.</dt><dd>nach jeder Prüfung unverzüglich Daten, die Aufschluss über den Prüfstatus der Anlagen geben.</dd></dl></p>
    <p nr="3">Das Anlagenkataster ist befugt, die übermittelten Daten zu erheben, zu speichern und zu verwenden, soweit dies erforderlich ist, um die Zulassungsbehörde bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Abschnitt 4 Unterabschnitt 2 und die Aufsichtsbehörden bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Abschnitt 5 zu unterstützen. Die in Satz 1 genannten Behörden sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben befugt, auf die im Anlagenkataster gespeicherten Daten zuzugreifen und diese zu verwenden.</p>
    <p nr="4">Die zugelassenen Überwachungsstellen haben die Kosten für das Anlagenkataster zu tragen.</p>
    <p nr="5">Einzelheiten zu den Angaben nach Absatz 2 Nummer 1, zu den Daten nach Absatz 2 Nummer 2 sowie zu den Kosten nach Absatz 4 können in einer Rechtsverordnung nach <a>§ 31</a> getroffen werden.</p>
    <p nr="6">Die Länder können für Prüfstellen von Unternehmen gemäß <a>§ 20</a> Ausnahmen von Absatz 2 zulassen. Satz 1 gilt auch für die Datenübermittlung nach Prüfungen, die im Auftrag von Prüfstellen von Unternehmen von zugelassenen Überwachungsstellen gemäß <a>§ 19</a> durchgeführt werden.</p>
  </main>
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