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  <header short="ÜAnlG" amtabk="ÜAnlG" norm="_anlg" title="Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen">
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    <prev id="480607cd" bez="§ 14" target="14" title="Mitteilungspflichten gegenüber der Zulassungsbehörde"/>
    <index id="c0117fe0" bez="§ 15" target="15" title="Grundlegende Anforderungen an Prüfstellen für die Zulassung als zugelassene Überwachungsstelle"/>
    <next id="b81c57fb" bez="§ 16" target="16" title="Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von zugelassenen Überwachungsstellen"/>
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    <section bez="Abschnitt 4" title="Zulassung von Prüfstellen als zugelassene Überwachungsstellen, Aufsicht"/>
    <section bez="Unterabschnitt 1" title="Anforderungen an Prüfstellen für die Zulassung als zugelassene Überwachungsstelle"/>
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  <main title="Grundlegende Anforderungen an Prüfstellen für die Zulassung als zugelassene Überwachungsstelle">
    <p>Als Voraussetzung für die Zulassung als zugelassene Überwachungsstelle muss eine Prüfstelle <dl><dt>1.</dt><dd>alle Prüfungen an allen überwachungsbedürftigen Anlagen mit ähnlichen Gefährdungsmerkmalen durchführen können,</dd><dt>2.</dt><dd>über die erforderlichen Organisationsstrukturen, das erforderliche Personal und die notwendigen Mittel und Ausrüstungen verfügen, die für eine angemessene und unabhängige Erfüllung der Aufgaben, einschließlich der Datenübermittlung nach <a>§ 11 Absatz 2</a>, notwendig sind,</dd><dt>3.</dt><dd>Rechtspersönlichkeit besitzen sowie selbstständig Verträge abschließen können, unbewegliches Vermögen erwerben und darüber verfügen können sowie vor Gericht klagen und verklagt werden können,</dd><dt>4.</dt><dd>ein flächendeckendes Angebot von Prüfleistungen im örtlichen Geltungsbereich einer Zulassung gewährleisten,</dd><dt>5.</dt><dd>über eine Haftpflichtversicherung verfügen, deren Umfang und Deckungssumme die mit ihrer Tätigkeit als zugelassene Überwachungsstelle verbundenen Risiken angemessen abdeckt, und</dd><dt>6.</dt><dd>über ein wirksames Qualitätssicherungssystem mit regelmäßiger interner Auditierung verfügen.</dd></dl></p>
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