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  <header short="ÜAnlG" amtabk="ÜAnlG" norm="_anlg" title="Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen">
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    <prev id="b81c57fb" bez="§ 16" target="16" title="Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von zugelassenen Überwachungsstellen"/>
    <index id="1055cf63" bez="§ 17" target="17" title="Anforderungen an die mit Prüfungen von überwachungsbedürftigen Anlagen beauftragten Personen"/>
    <next id="6858e778" bez="§ 18" target="18" title="Einrichtung der Zulassungsbehörde"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Abschnitt 4" title="Zulassung von Prüfstellen als zugelassene Überwachungsstellen, Aufsicht"/>
    <section bez="Unterabschnitt 1" title="Anforderungen an Prüfstellen für die Zulassung als zugelassene Überwachungsstelle"/>
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  <main title="Anforderungen an die mit Prüfungen von überwachungsbedürftigen Anlagen beauftragten Personen">
    <p>Die zugelassene Überwachungsstelle muss gewährleisten, dass die mit Prüfungen von überwachungsbedürftigen Anlagen beauftragten Personen <dl><dt>1.</dt><dd>durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre Weiterbildung jederzeit über die für die Prüfungen erforderlichen Kenntnisse verfügen,</dd><dt>2.</dt><dd>jederzeit über ausreichende Kenntnisse der Bauart und der Betriebsweise, der Prüfverfahren sowie des Standes der Technik der zu prüfenden überwachungsbedürftigen Anlagen verfügen,</dd><dt>3.</dt><dd>jederzeit über ausreichende Kenntnisse der für die jeweiligen überwachungsbedürftigen Anlagen geltenden Rechtsvorschriften und Regeln verfügen,</dd><dt>4.</dt><dd>jederzeit in der Lage sind, die vorgeschriebenen Prüfdokumente über die durchgeführten Prüfungen zu erstellen,</dd><dt>5.</dt><dd>jederzeit berufliche Integrität besitzen,</dd><dt>6.</dt><dd>jederzeit fachlich unabhängig sind und</dd><dt>7.</dt><dd>in ihre jeweiligen Aufgaben eingearbeitet wurden.</dd></dl></p>
  </main>
</jur>
