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  <header short="ÜAnlG" amtabk="ÜAnlG" norm="_anlg" title="Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen">
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    <prev id="1055cf63" bez="§ 17" target="17" title="Anforderungen an die mit Prüfungen von überwachungsbedürftigen Anlagen beauftragten Personen"/>
    <index id="6858e778" bez="§ 18" target="18" title="Einrichtung der Zulassungsbehörde"/>
    <next id="e386766b" bez="§ 19" target="19" title="Zulassung von Prüfstellen als zugelassene Überwachungsstellen"/>
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    <section bez="Abschnitt 4" title="Zulassung von Prüfstellen als zugelassene Überwachungsstellen, Aufsicht"/>
    <section bez="Unterabschnitt 2" title="Einrichtung, Aufgaben und Befugnisse der Zulassungsbehörde"/>
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  <main title="Einrichtung der Zulassungsbehörde">
    <p nr="1">Die Länder haben die Zulassungsbehörde so einzurichten, dass es zu keinerlei Interessenkonflikten mit einer zugelassenen Überwachungsstelle kommt. Die Zulassungsbehörde darf insbesondere keine Tätigkeiten, die zugelassenen Überwachungsstellen vorbehalten sind, und keine Beratungsleistungen auf einer gewerblichen oder wettbewerblichen Basis anbieten oder erbringen.</p>
    <p nr="2">Der Zulassungsbehörde müssen kompetente Mitarbeiter in ausreichender Zahl zur Verfügung stehen, so dass sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen kann.</p>
    <p nr="3">Bedienstete der Zulassungsbehörde, die die Begutachtung einer Prüfstelle durchgeführt haben, dürfen nicht mit der Entscheidung über die Zulassung der Prüfstelle als zugelassene Überwachungsstelle betraut werden.</p>
  </main>
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