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  <header short="ÜAnlG" amtabk="ÜAnlG" norm="_anlg" title="Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen">
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    <prev id="e386766b" bez="§ 19" target="19" title="Zulassung von Prüfstellen als zugelassene Überwachungsstellen"/>
    <index id="9b8b5e70" bez="§ 20" target="20" title="Zulassung von Prüfstellen von Unternehmen als zugelassene Überwachungsstellen"/>
    <next id="139c265d" bez="§ 21" target="21" title="Aufsicht über die zugelassenen Überwachungsstellen"/>
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    <section bez="Abschnitt 4" title="Zulassung von Prüfstellen als zugelassene Überwachungsstellen, Aufsicht"/>
    <section bez="Unterabschnitt 2" title="Einrichtung, Aufgaben und Befugnisse der Zulassungsbehörde"/>
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  <main title="Zulassung von Prüfstellen von Unternehmen als zugelassene Überwachungsstellen">
    <p nr="1">Wenn es sicherheitstechnisch angezeigt und in einer Rechtsverordnung nach <a>§ 31</a> vorgesehen ist, können als zugelassene Überwachungsstellen auch Prüfstellen von Unternehmen oder Unternehmensgruppen zugelassen werden, auch wenn diese Prüfstellen die Anforderungen nach <a>§ 16 Absatz 1</a> nicht erfüllen. Zu einer Unternehmensgruppe im Sinne von Satz 1 gehören Unternehmen nach den <a>§§ 16 und 17</a> des Aktiengesetzes sowie Gemeinschaftsunternehmen, an denen das Unternehmen, dem die Prüfstelle angehört, eine Beteiligung von mehr als 50 Prozent hält.</p>
    <p nr="2"><a>§ 19</a> gilt entsprechend.</p>
    <p nr="3">Für die Zulassung zugelassener Überwachungsstellen müssen die Prüfstellen nach Absatz 1 Satz 1 die folgenden Anforderungen erfüllen: <dl><dt>1.</dt><dd>sie müssen als Prüfstelle im Unternehmen oder in der Unternehmensgruppe organisatorisch abgrenzbar sein,</dd><dt>2.</dt><dd>sie müssen innerhalb des Unternehmens oder der Unternehmensgruppe über Berichtsverfahren verfügen, die ihre Unparteilichkeit sicherstellen und belegen,</dd><dt>3.</dt><dd>sie dürfen nicht für die Planung, die Herstellung, den Vertrieb, den Betrieb oder die Instandhaltung der zu prüfenden überwachungsbedürftigen Anlagen verantwortlich sein,</dd><dt>4.</dt><dd>sie dürfen keinen Tätigkeiten nachgehen, die mit der Unabhängigkeit ihrer Beurteilung und ihrer Zuverlässigkeit im Rahmen ihrer Prüftätigkeiten in Konflikt kommen können, und</dd><dt>5.</dt><dd>sie dürfen nur solche Anlagen prüfen, die von dem Unternehmen oder der Unternehmensgruppe betrieben werden, dem oder der sie angehören.</dd></dl></p>
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