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<jur id="5be01ea9" lastmod="2026-09-18T15:47:14+00:00" source-url="https://www.gesetze-im-internet.de/_anlg/xml.zip" source-checked-at="2026-10-14T04:17:36+00:00" source-sha256="ea38442bfe5170116de060a0cc78023dcee9c5330024228a1a1773d81a70d40f" source-last-modified="Thu, 11 Aug 2022 19:30:14 GMT">
  <header short="ÜAnlG" amtabk="ÜAnlG" norm="_anlg" title="Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen">
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    <prev id="23ed36b2" bez="§ 27" target="27" title="Befugnisse gegenüber den Betreibern überwachungsbedürftiger Anlagen"/>
    <index id="5be01ea9" bez="§ 28" target="28" title="Befugnisse gegenüber zugelassenen Überwachungsstellen, Unterrichtungspflicht"/>
    <next id="f2ee2124" bez="§ 29" target="29" title="Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse"/>
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    <section bez="Abschnitt 5" title="Aufsichtsbehörden"/>
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  <main title="Befugnisse gegenüber zugelassenen Überwachungsstellen, Unterrichtungspflicht">
    <p nr="1">Die zuständige Behörde kann <dl><dt>1.</dt><dd>von der zugelassenen Überwachungsstelle die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte und sonstige Unterstützung verlangen sowie die dazu erforderlichen Anordnungen treffen,</dd><dt>2.</dt><dd>zu den Betriebs- und Geschäftszeiten Grundstücke und Geschäftsräume der zugelassenen Überwachungsstelle betreten und besichtigen sowie</dd><dt>3.</dt><dd>die Vorlage und Übersendung von Unterlagen verlangen sowie die dazu erforderlichen Anordnungen treffen.</dd></dl>Werden der zuständigen Behörde dabei Tatsachen bekannt, die auf ein nicht rechtskonformes Verhalten einer zugelassenen Überwachungsstelle schließen lassen, hat sie die Zulassungsbehörde zu unterrichten.</p>
    <p nr="2">Die zugelassene Überwachungsstelle hat die Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 2 zu dulden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß <a>Artikel 13</a> des Grundgesetzes wird insoweit eingeschränkt.</p>
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