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  <header short="ÜAnlG" amtabk="ÜAnlG" norm="_anlg" title="Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen">
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    <prev id="a97400b4" bez="§ 6" target="6" title="Zusammenarbeit mit anderen Betreibern überwachungsbedürftiger Anlagen"/>
    <index id="013d982c" bez="§ 7" target="7" title="Prüfungen von überwachungsbedürftigen Anlagen"/>
    <next id="7930b037" bez="§ 8" target="8" title="Betriebsverbot"/>
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    <section bez="Abschnitt 2" title="Pflichten der Betreiber"/>
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  <main title="Prüfungen von überwachungsbedürftigen Anlagen">
    <p nr="1">Der Betreiber einer überwachungsbedürftigen Anlage hat sicherzustellen, dass die Anlage auf ihren sicheren und ordnungsgemäßen Zustand geprüft wird <dl><dt>1.</dt><dd>vor der ersten Inbetriebnahme,</dd><dt>2.</dt><dd>vor Wiederinbetriebnahme nach prüfpflichtigen Änderungen,</dd><dt>3.</dt><dd>nach außergewöhnlichen Ereignissen und</dd><dt>4.</dt><dd>regelmäßig wiederkehrend.</dd></dl>Der Betreiber hat weiterhin sicherzustellen, dass die in <a>§ 10 Absatz 1 Nummer 3 oder Absatz 2</a> vorgeschriebenen Nachprüfungen durchgeführt werden.</p>
    <p nr="2">Bei der Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme müssen Prüfinhalte, die im Rahmen von Konformitätsbewertungsverfahren nach dem Produktsicherheitsrecht geprüft und dokumentiert wurden, nicht erneut geprüft werden.</p>
    <p nr="3">Der Betreiber einer überwachungsbedürftigen Anlage hat die bei einer Prüfung festgestellten Mängel innerhalb eines angemessenen Zeitraums, spätestens innerhalb eines Jahres, zu beseitigen. Die Vorschriften des <a>§ 10</a> bleiben unberührt.</p>
    <p nr="4">Der Betreiber einer überwachungsbedürftigen Anlage ist verpflichtet, behördlich angeordnete Prüfungen nach <a>§ 23 Absatz 2</a> und <a>§ 27 Absatz 5 Nummer 5</a> unverzüglich durchführen zu lassen.</p>
    <p nr="5">Der Betreiber einer überwachungsbedürftigen Anlage ist verpflichtet, auf Verlangen der zugelassenen Überwachungsstelle unverzüglich <dl><dt>1.</dt><dd>die für die Prüfungen benötigten Hilfskräfte und Hilfsmittel bereitzustellen sowie</dd><dt>2.</dt><dd>die Auskünfte zu erteilen und die Unterlagen vorzulegen, die zur Durchführung der Prüfung erforderlich sind.</dd></dl></p>
    <p nr="6">Der Betreiber einer überwachungsbedürftigen Anlage hat mit den Prüfungen eine zugelassene Überwachungsstelle zu beauftragen, soweit in einer auf Grund des <a>§ 31</a> erlassenen Rechtsverordnung nichts Anderes bestimmt ist. Für folgende überwachungsbedürftige Anlagen kann das genannte Bundesministerium bestimmen, wer die Prüfungen vornimmt: <dl><dt>1.</dt><dd>für überwachungsbedürftige Anlagen der Bundespolizei das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat,</dd><dt>2.</dt><dd>für überwachungsbedürftige Anlagen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung dieses Bundesministerium,</dd><dt>3.</dt><dd>für überwachungsbedürftige Anlagen <dl><dt>a)</dt><dd>der Eisenbahnen des Bundes, die dem Eisenbahnbetrieb dienen, und</dd><dt>b)</dt><dd>der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, soweit die Anlagen dem <a>§ 48</a> des Bundeswasserstraßengesetzes unterliegen,</dd></dl>das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.</dd></dl></p>
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