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  <header short="ÄApprO 2002" amtabk="ÄApprO 2002" norm="_appro_2002" title="Approbationsordnung für Ärzte">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 2</a> V v. <time datetime="2023-06-07">7.6.2023</time> I Nr. 148</change>
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    <prev id="1eafc8e8" bez="§ 34" target="34" title="Erlaubnis nach § 10 Absatz 1 der Bundesärzteordnung"/>
    <index id="66a2e0f3" bez="§ 35" target="35" title="Erlaubnis nach § 10 Absatz 1a der Bundesärzteordnung"/>
    <next id="5d5f3139" bez="§ 35a" target="35a" title="Erlaubnis nach § 10 Absatz 5 der Bundesärzteordnung"/>
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    <section bez="Vierter Abschnitt" title="Die Erlaubnis"/>
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  <main title="Erlaubnis nach § 10 Absatz 1a der Bundesärzteordnung">
    <p nr="1">Der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des ärztlichen Berufs nach <a>§ 10 Absatz 1a</a> der Bundesärzteordnung ist an die nach <a>§ 12 Absatz 3</a> der Bundesärzteordnung zuständige Behörde des Landes zu richten. Beantragt der Antragsteller erstmals die Erteilung der Erlaubnis, hat er dem Antrag die folgenden Unterlagen beizufügen: <dl><dt>1.</dt><dd>die Unterlagen, die in <a>§ 3 Absatz 6 Satz 1 Nummer 1, 1a, 2 und 3 bis 7</a> der Bundesärzteordnung genannt sind, und</dd><dt>2.</dt><dd>eine Erklärung, wo und in welcher Weise er den ärztlichen Beruf im Inland ausüben will und inwiefern sich hieraus ein besonderes Interesse an der Erteilung der Erlaubnis ergibt.</dd></dl>Die Nachweise nach <a>§ 3 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 und 4</a> der Bundesärzteordnung dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein. Beantragt der Antragsteller die Verlängerung der Erlaubnis, hat er dem Antrag die zuletzt erteilte Erlaubnis, falls diese von einer anderen Behörde ausgestellt wurde, und die Unterlagen nach <a>§ 3 Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 und 4</a> der Bundesärzteordnung, die bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein dürfen, beizufügen. Haben die zuständigen Behörden berechtigte Zweifel an der Authentizität der in dem jeweiligen Herkunftsstaat ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise, können sie von den zuständigen Behörden des Herkunftsstaats eine Bestätigung der Authentizität sowie eine Bestätigung darüber verlangen, dass der Antragsteller die Mindestanforderungen der Ausbildung erfüllt, die in <a>Artikel 24</a> der Richtlinie <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32005L0036" title="Richtlinie 2005/36/EG" rel="noopener external">2005/36/EG</a> des Europäischen Parlaments und des Rates vom <time datetime="2005-09-07">7. September 2005</time> über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom <time datetime="2005-09-30">30.9.2005</time>, S. 22, L 271 vom <time datetime="2007-10-16">16.10.2007</time>, S. 18), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32012R0623" title="Verordnung (EU) Nr. 623/2012" rel="noopener external">623/2012</a> (ABl. L 180 vom <time datetime="2012-07-12">12.7.2012</time>, S. 9) geändert worden ist, verlangt werden. <a>§ 39 Absatz 2 und 3</a> gilt entsprechend.</p>
    <p nr="2">Ein besonderes Interesse im Sinne des <a>§ 10 Absatz 1a</a> der Bundesärzteordnung liegt insbesondere vor, wenn der Antragsteller <dl><dt>1.</dt><dd>die Voraussetzungen nach <a>§ 3 Absatz 1 oder 2</a> der Bundesärzteordnung erfüllt und <a>§ 10b</a> der Bundesärzteordnung nicht angewendet werden kann oder</dd><dt>2.</dt><dd>die nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 angestrebte ärztliche Tätigkeit ausüben kann, obwohl er die Voraussetzungen nach <a>§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 oder Nummer 5</a> der Bundesärzteordnung nicht erfüllt.</dd></dl></p>
    <p nr="3">Erfüllt der Antragsteller nicht die Voraussetzung des <a>§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4</a> der Bundesärzteordnung und fällt der Antragsteller nicht unter <a>§ 3 Absatz 1 Satz 2 bis 4 oder Satz 6</a> oder <a>§ 14b</a> der Bundesärzteordnung, gilt <a>§ 34 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4</a> entsprechend.</p>
    <p nr="4">Die zuständige Behörde versieht die Erlaubnis mit den Einschränkungen und Nebenbestimmungen, die erforderlich sind, um unter Berücksichtigung des nach Absatz 3 bewerteten Ausbildungsstandes des Antragstellers, seiner Kenntnisse der deutschen Sprache und seiner gesundheitlichen Eignung eine Gefährdung der öffentlichen Gesundheit auszuschließen. <a>§ 34 Absatz 2, 5 Satz 2 und 3, Absatz 6 bis 8</a> gilt entsprechend.</p>
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