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  <header short="ÄApprO 2002" amtabk="ÄApprO 2002" norm="_appro_2002" title="Approbationsordnung für Ärzte">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 2</a> V v. <time datetime="2023-06-07">7.6.2023</time> I Nr. 148</change>
    </changes>
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    <prev id="0e975019" bez="§ 40" target="40" title="Approbationsurkunde"/>
    <index id="80f8dd59" bez="§ 41" target="41" title="Modellstudiengang"/>
    <next id="fe8d002f" bez="§ 42" target="42" title="Anwendung bisherigen Rechts"/>
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    <section bez="Sechster Abschnitt" title="Modellstudiengang"/>
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  <main title="Modellstudiengang">
    <p nr="1">Die nach Landesrecht zuständige Stelle kann einen Modellstudiengang zulassen, der von den Vorschriften dieser Verordnung dahingehend abweicht, dass <dl><dt>1.</dt><dd>von den in <a>§ 1 Absatz 2 Nummer 5</a> vorgesehenen Prüfungsabschnitten der Erste Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nicht abgelegt werden muss, wobei der Zweite Abschnitt der Ärztlichen Prüfung frühestens nach einem Medizinstudium von fünf Jahren abgelegt werden kann,</dd><dt>2.</dt><dd>der Krankenpflegedienst, die Ausbildung in erster Hilfe und die Famulatur zu einem anderen Zeitpunkt als für den Regelstudiengang vorgeschrieben abgeleistet werden können,</dd><dt>3.</dt><dd>das Praktische Jahr nicht in der Form des <a>§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1</a> abgeleistet werden muss und</dd><dt>4.</dt><dd>die Universitäten in jedem Ausbildungsabschnitt geeignete Krankenhäuser, ärztliche Praxen und andere Einrichtungen der ambulanten ärztlichen Krankenversorgung einbeziehen können.</dd></dl></p>
    <p nr="1a">(weggefallen)</p>
    <p nr="2">Die Zulassung als Modellstudiengang setzt voraus, dass <dl><dt>1.</dt><dd>das Reformziel beschrieben wird und erkennen lässt, welche qualitativen Verbesserungen für die medizinische Ausbildung vom Modellstudiengang erwartet werden,</dd><dt>2.</dt><dd>eine von der Universität zu erlassende besondere Studienordnung besteht,</dd><dt>3.</dt><dd>sichergestellt ist, dass die im Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nachzuweisenden Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten im Modellstudiengang in einer dem Regelstudiengang gleichwertigen Weise geprüft werden,</dd><dt>4.</dt><dd>eine sachgerechte begleitende und abschließende Evaluation des Modellstudiengangs gewährleistet ist,</dd><dt>5.</dt><dd>Mindest- und Höchstdauer der Laufzeit des Modellstudiengangs festgelegt sind und Verlängerungsanträge anhand von Evaluationsergebnissen zu begründen sind,</dd><dt>6.</dt><dd>die Freiwilligkeit der Teilnahme und ein dem Regelstudiengang entsprechender gleichberechtigter Zugang zum Modellstudiengang gewährleistet ist,</dd><dt>7.</dt><dd>die Voraussetzungen, unter denen die Universität den Modellstudiengang abbrechen kann, benannt sind,</dd><dt>8.</dt><dd>geregelt ist, wie beim Übergang vom Modellstudiengang in den Regelstudiengang hinsichtlich des Weiterstudiums, der Anrechnung von Studienzeiten und Prüfungen und anderen Studienleistungen verfahren wird,</dd><dt>9.</dt><dd>festgelegt ist, wie die Anforderungen, die in den Anlagen 1, 7, 9, 10 und 11 zu dieser Verordnung beschrieben sind, im Modellstudiengang erfüllt werden.</dd></dl></p>
    <p nr="3">Von den Studierenden des Modellstudiengangs sind die in <a>§ 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1</a> genannten Unterlagen bei der Meldung zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung vorzulegen. An Stelle einer Gesamtnote wird in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 12 zu dieser Verordnung erteilt, wobei neben der Note für den Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung die Überprüfungsergebnisse der nach Absatz 2 Nr. 3 durchgeführten und dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung gleichwertigen Prüfungen getrennt aufgeführt werden.</p>
  </main>
</jur>
