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  <header short="ÄApprO 2002" amtabk="ÄApprO 2002" norm="_appro_2002" title="Approbationsordnung für Ärzte">
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      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 2</a> V v. <time datetime="2023-06-07">7.6.2023</time> I Nr. 148</change>
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    <prev id="2d173139" bez="§ 4" target="4" title="Durchführung des Praktischen Jahres in außeruniversitären Einrichtungen"/>
    <index id="e90e2e3b" bez="§ 5" target="5" title="Ausbildung in erster Hilfe"/>
    <next id="01698ecf" bez="§ 6" target="6" title="Krankenpflegedienst"/>
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    <section bez="Erster Abschnitt" title="Die ärztliche Ausbildung"/>
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  <main title="Ausbildung in erster Hilfe">
    <p nr="1">Die Ausbildung in erster Hilfe (<a>§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2</a>) soll durch theoretischen Unterricht und praktische Unterweisungen gründliches Wissen und praktisches Können in erster Hilfe vermitteln.</p>
    <p nr="2">Als Nachweis über die Ausbildung in erster Hilfe gilt insbesondere: <dl><dt>1.</dt><dd>eine Bescheinigung des Arbeiter-Samariter-Bundes Deutschland e. V., des Deutschen Roten Kreuzes, der Johanniter-Unfall-Hilfe oder des Malteser Hilfsdienstes e. V.,</dd><dt>2.</dt><dd>das Zeugnis über eine abgeschlossene Ausbildung in einem bundesgesetzlich geregelten Beruf im Gesundheitswesen, sofern die Ausbildung in erster Hilfe in der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung vorgeschrieben ist und Gegenstand der Ausbildung war,</dd><dt>3.</dt><dd>eine Bescheinigung über die Ausbildung als Schwesternhelferin oder Pflegediensthelfer oder über eine Sanitätsausbildung,</dd><dt>4.</dt><dd>eine Bescheinigung eines Trägers der öffentlichen Verwaltung, insbesondere der Bundeswehr, der Polizei oder der Bundespolizei, über die Ausbildung in erster Hilfe,</dd><dt>5.</dt><dd>eine Bescheinigung einer nicht in den Nummern 1 bis 4 genannten Stelle über die Ausbildung in erster Hilfe, wenn die Eignung dieser Stelle für eine solche Ausbildung von der nach Landesrecht zuständigen Stelle anerkannt worden ist.</dd></dl></p>
    <p nr="3">Die Teilnahme an einer Ausbildung in erster Hilfe ist bei der Meldung zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nachzuweisen.</p>
  </main>
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