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<jur id="5b112af9" lastmod="2026-04-04T07:29:54+00:00">
  <header short="ÖkoKennzV" amtabk="ÖkoKennzV" norm="_kokennzv" title="Öko-Kennzeichenverordnung">
    <long>Verordnung zur Gestaltung und Verwendung des Öko-Kennzeichens</long>
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      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 2</a> V v. <time datetime="2023-09-27">27.9.2023</time> I Nr. 265</change>
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    <prev id="d30652d4" bez="Eingangsformel" target="eingangsformel" title=""/>
    <index id="5b112af9" bez="§ 1" target="1" title="Gestaltung des Öko-Kennzeichens"/>
    <next id="231c02e2" bez="§ 2" target="2" title="Verwendung des Öko-Kennzeichens"/>
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  <main title="Gestaltung des Öko-Kennzeichens">
    <p nr="1">Das Öko-Kennzeichen nach <a>§ 1 Abs. 1</a> des Öko-Kennzeichengesetzes besteht nach Maßgabe des Musters und der technischen Beschreibung der Anlage 1 aus einem umrandeten Sechseck und trägt als Inschrift den Schriftzug "Bio" und darunter den Schriftzug "nach EG-Öko-Verordnung". Der Schriftzug "nach EG-Öko-Verordnung" kann <dl><dt>1.</dt><dd>auch in einer der anderen Sprachen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union verwendet werden oder</dd><dt>2.</dt><dd>entfallen, soweit auch durch eine Vergrößerung des Schriftzuges nach Absatz 3 Satz 2 die Lesbarkeit nicht gewährleistet werden kann.</dd></dl></p>
    <p nr="2">Das Öko-Kennzeichen darf zwischen der linken und rechten äußeren Ecke des grünen Rands <dl><dt>1.</dt><dd>eine Breite von zehn Millimeter nicht unterschreiten und</dd><dt>2.</dt><dd>vorbehaltlich des Satzes 3 eine Breite von bis zu 33 Millimeter erreichen, soweit die Größe des Schriftzuges "Bio" unter Beachtung des Absatzes 3 nicht mehr als 60 vom Hundert der Größe des Schriftzuges der Produktbezeichnung des gekennzeichneten Erzeugnisses beträgt.</dd></dl>Es darf um höchstens 15 Grad gedreht werden. Bei einer Verwendung im Sinne des <a>§ 2 Abs. 2</a> darf die höchstzulässige Breite des Öko-Kennzeichens nach Satz 1 Nr. 2 überschritten werden.</p>
    <p nr="3">Das Größenverhältnis und das räumliche Verhältnis der Wort- und Grafikbestandteile des Öko-Kennzeichens zueinander darf nicht verändert werden. Eine unverhältnismäßige Vergrößerung des Schriftzuges "nach EG-Öko-Verordnung" innerhalb der höchstzulässigen Breite des Öko-Kennzeichens ist zulässig, soweit dies erforderlich ist, um die Lesbarkeit zu gewährleisten. Im Falle des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 darf von Satz 1 abgewichen werden, sofern dies auf Grund der Übersetzung erforderlich ist.</p>
    <p nr="4">Abweichend von den in Anlage 1 festgelegten Farbkombinationen darf das Öko-Kennzeichen auch einfarbig in Schwarz oder in angepasster Farbe verwendet werden. Als Fond und Kontur ist Weiß oder der jeweils vorhandene Untergrund zulässig.</p>
    <p nr="5">Regionale oder andere Herkunftsangaben dürfen im unmittelbaren Umfeld des Öko-Kennzeichens angebracht werden. Die zusätzliche Verwendung sonstiger Kennzeichen, die auf eine Herkunft des gekennzeichneten Erzeugnisses aus dem ökologischen Landbau oder der biologischen Landwirtschaft hindeuten, ist zulässig.</p>
    <p nr="6">Das Weglassen oder Hinzufügen von Bestandteilen oder sonstige Änderungen des Öko-Kennzeichens sind vorbehaltlich der Absätze 1 bis 5 verboten.</p>
  </main>
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