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  <header short="AÜG" amtabk="AÜG" norm="a_g" title="Arbeitnehmerüberlassungsgesetz">
    <long>Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung</long>
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="1995-02-03">3.2.1995</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl195s0158.pdf" title="Bundesgesetzblatt 1995 S. 158" type="application/pdf" rel="external noopener">158</a>;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 10</a> G v. <time datetime="2025-12-22">22.12.2025</time> I Nr. 369</change>
    </changes>
  </header>
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    <prev id="d2aeba96" bez="§ 17b" target="17b" title="Meldepflicht"/>
    <index id="d8f118fe" bez="§ 17c" target="17c" title="Erstellen und Bereithalten von Dokumenten"/>
    <next id="8d7a60a6" bez="§ 18" target="18" title="Zusammenarbeit mit anderen Behörden"/>
  </nav>
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  <main title="Erstellen und Bereithalten von Dokumenten">
    <p nr="1">Sofern eine Rechtsverordnung nach <a>§ 3a</a> auf ein Arbeitsverhältnis Anwendung findet, ist der Entleiher verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit des Leiharbeitnehmers spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre beginnend ab dem für die Aufzeichnung maßgeblichen Zeitpunkt aufzubewahren.</p>
    <p nr="2">Jeder Verleiher ist verpflichtet, die für die Kontrolle der Einhaltung einer Rechtsverordnung nach <a>§ 3a</a> erforderlichen Unterlagen im Inland für die gesamte Dauer der tatsächlichen Beschäftigung des Leiharbeitnehmers im Geltungsbereich dieses Gesetzes, insgesamt jedoch nicht länger als zwei Jahre, in deutscher Sprache bereitzuhalten. Auf Verlangen der Prüfbehörde sind die Unterlagen auch am Ort der Beschäftigung bereitzuhalten.</p>
  </main>
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