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  <header short="AÜG" amtabk="AÜG" norm="a_g" title="Arbeitnehmerüberlassungsgesetz">
    <long>Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung</long>
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="1995-02-03">3.2.1995</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl195s0158.pdf" title="Bundesgesetzblatt 1995 S. 158" type="application/pdf" rel="external noopener">158</a>;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 10</a> G v. <time datetime="2025-12-22">22.12.2025</time> I Nr. 369</change>
    </changes>
  </header>
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    <prev id="d8f118fe" bez="§ 17c" target="17c" title="Erstellen und Bereithalten von Dokumenten"/>
    <index id="8d7a60a6" bez="§ 18" target="18" title="Zusammenarbeit mit anderen Behörden"/>
    <next id="8e8ee9e0" bez="§ 19" target="19" title="Übergangsvorschrift"/>
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  <main title="Zusammenarbeit mit anderen Behörden">
    <p nr="1">Zur Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach <a>§ 16</a> arbeiten die Bundesagentur für Arbeit und die Behörden der Zollverwaltung insbesondere mit folgenden Behörden zusammen: <dl><dt>1.</dt><dd>den Trägern der Krankenversicherung als Einzugsstellen für die Sozialversicherungsbeiträge,</dd><dt>2.</dt><dd>den in <a>§ 71</a> des Aufenthaltsgesetzes genannten Behörden,</dd><dt>3.</dt><dd>den Finanzbehörden,</dd><dt>4.</dt><dd>den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz zuständigen Behörden,</dd><dt>5.</dt><dd>den Trägern der Unfallversicherung,</dd><dt>6.</dt><dd>den für den Arbeitsschutz zuständigen Landesbehörden,</dd><dt>7.</dt><dd>den Rentenversicherungsträgern,</dd><dt>8.</dt><dd>den Trägern der Sozialhilfe.</dd></dl></p>
    <p nr="2">Ergeben sich für die Bundesagentur für Arbeit oder die Behörden der Zollverwaltung bei der Durchführung dieses Gesetzes im Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für <dl><dt>1.</dt><dd>Verstöße gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz,</dd><dt>2.</dt><dd>eine Beschäftigung oder Tätigkeit von Ausländern ohne erforderlichen Aufenthaltstitel nach <a>§ 4a Absatz 5 Satz 1</a> des Aufenthaltsgesetzes, eine Erlaubnis oder Berechtigung nach <a>§ 4a Absatz 5 Satz 2</a> in Verbindung mit Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes, eine Aufenthaltsgestattung oder eine Duldung, die zur Ausübung der Beschäftigung berechtigen, oder eine Genehmigung nach <a>§ 284 Abs. 1</a> des Dritten Buches Sozialgesetzbuch,</dd><dt>3.</dt><dd>Verstöße gegen die Mitwirkungspflicht nach <a>§ 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2</a> des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gegenüber einer Dienststelle der Bundesagentur für Arbeit, einem Träger der gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Unfall- oder Rentenversicherung oder einem Träger der Sozialhilfe oder gegen die Meldepflicht nach <a>§ 8a</a> des Asylbewerberleistungsgesetzes,</dd><dt>4.</dt><dd>Verstöße gegen die Vorschriften des Vierten und Siebten Buches Sozialgesetzbuch über die Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen, soweit sie im Zusammenhang mit den in den Nummern 1 bis 3 genannten Verstößen sowie mit Arbeitnehmerüberlassung entgegen <a>§ 1</a> stehen,</dd><dt>5.</dt><dd>Verstöße gegen die Steuergesetze,</dd><dt>6.</dt><dd>Verstöße gegen das Aufenthaltsgesetz,</dd><dt>7.</dt><dd>Verstöße gegen das Gesetz zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft,</dd><dt>8.</dt><dd>Verstöße gegen das Mindestlohngesetz,</dd><dt>9.</dt><dd>Verstöße gegen das Arbeitnehmer-Entsendegesetz,</dd></dl>unterrichten sie die für die Verfolgung und Ahndung zuständigen Behörden, die Träger der Sozialhilfe sowie die Behörden nach <a>§ 71</a> des Aufenthaltsgesetzes.</p>
    <p nr="3">In Strafsachen, die Straftaten nach den <a>§§ 15 und 15a</a> zum Gegenstand haben, sind der Bundesagentur für Arbeit und den Behörden der Zollverwaltung zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten <dl><dt>1.</dt><dd>bei Einleitung des Strafverfahrens die Personendaten des Beschuldigten, der Straftatbestand, die Tatzeit und der Tatort,</dd><dt>2.</dt><dd>im Falle der Erhebung der öffentlichen Klage die das Verfahren abschließende Entscheidung mit Begründung</dd></dl>zu übermitteln. Ist mit der in Nummer 2 genannten Entscheidung ein Rechtsmittel verworfen worden oder wird darin auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen, so ist auch die angefochtene Entscheidung zu übermitteln. Die Übermittlung veranlaßt die Strafvollstreckungs- oder die Strafverfolgungsbehörde. Eine Verwendung <dl><dt>1.</dt><dd>der Daten der Arbeitnehmer für Maßnahmen zu ihren Gunsten,</dd><dt>2.</dt><dd>der Daten des Arbeitgebers zur Besetzung seiner offenen Arbeitsplätze, die im Zusammenhang mit dem Strafverfahren bekanntgeworden sind,</dd><dt>3.</dt><dd>der in den Nummern 1 und 2 genannten Daten für Entscheidungen über die Einstellung oder Rückforderung von Leistungen der Bundesagentur für Arbeit</dd></dl>ist zulässig.</p>
    <p nr="4">(weggefallen)</p>
    <p nr="5">Die Behörden der Zollverwaltung unterrichten die zuständigen örtlichen Landesfinanzbehörden über den Inhalt von Meldungen nach <a>§ 17b</a>.</p>
    <p nr="6">Die Behörden der Zollverwaltung und die übrigen in <a>§ 2</a> des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Behörden dürfen nach Maßgabe der jeweils einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen auch mit Behörden anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zusammenarbeiten, die dem <a>§ 17 Absatz 2</a> entsprechende Aufgaben durchführen oder für die Bekämpfung illegaler Beschäftigung zuständig sind oder Auskünfte geben können, ob ein Arbeitgeber seine Verpflichtungen nach <a>§ 8 Absatz 5</a> erfüllt. Die Regelungen über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen bleiben hiervon unberührt.</p>
  </main>
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