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  <header short="AÜG" amtabk="AÜG" norm="a_g" title="Arbeitnehmerüberlassungsgesetz">
    <long>Gesetz zur Regelung der Arbeitnehmerüberlassung</long>
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="1995-02-03">3.2.1995</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl195s0158.pdf" title="Bundesgesetzblatt 1995 S. 158" type="application/pdf" rel="external noopener">158</a>;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 10</a> G v. <time datetime="2025-12-22">22.12.2025</time> I Nr. 369</change>
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  </header>
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    <prev id="625b5f0d" bez="§ 1a" target="1a" title="Anzeige der Überlassung"/>
    <index id="41f1ff7e" bez="§ 1b" target="1b" title="Einschränkungen im Baugewerbe"/>
    <next id="25e6cb1f" bez="§ 2" target="2" title="Erteilung und Erlöschen der Erlaubnis"/>
  </nav>
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  <main title="Einschränkungen im Baugewerbe">
    <p>Arbeitnehmerüberlassung nach <a>§ 1</a> in Betriebe des Baugewerbes für Arbeiten, die üblicherweise von Arbeitern verrichtet werden, ist unzulässig. Sie ist gestattet <dl><dt>a)</dt><dd>zwischen Betrieben des Baugewerbes und anderen Betrieben, wenn diese Betriebe erfassende, für allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge dies bestimmen,</dd><dt>b)</dt><dd>zwischen Betrieben des Baugewerbes, wenn der verleihende Betrieb nachweislich seit mindestens drei Jahren von denselben Rahmen- und Sozialkassentarifverträgen oder von deren Allgemeinverbindlichkeit erfasst wird.</dd></dl>Abweichend von Satz 2 ist für Betriebe des Baugewerbes mit Geschäftssitz in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes Arbeitnehmerüberlassung auch gestattet, wenn die ausländischen Betriebe nicht von deutschen Rahmen- und Sozialkassentarifverträgen oder für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträgen erfasst werden, sie aber nachweislich seit mindestens drei Jahren überwiegend Tätigkeiten ausüben, die unter den Geltungsbereich derselben Rahmen- und Sozialkassentarifverträge fallen, von denen der Betrieb des Entleihers erfasst wird.</p>
  </main>
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