<?xml version='1.0' encoding='UTF-8'?>
<?xml-stylesheet type="text/xsl" href="https://norm.gekko.de/jur2norm_html.xsl"?>
<jur id="7cab6521" lastmod="2026-05-31T09:43:43+00:00">
  <header short="AAÜbertrAnO" amtabk="AAÜbertrAnO" norm="aa_bertrano" title="Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Bescheiden und Widerspruchsbescheiden und die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen von Bediensteten des Auswärtigen Amts auf das Bundesverwaltungsamt">
    <changes/>
  </header>
  <nav>
    <prev id="f4bc1d0c" bez="Eingangsformel" target="eingangsformel" title=""/>
    <index id="7cab6521" bez="§ 1" target="1" title="Übertragung der Zuständigkeit für die Festsetzung von Leistungen sowie für damit zusammenhängende Widerspruchs- und Klageverfahren"/>
    <next id="04a64d3a" bez="§ 2" target="2" title="Inkrafttreten"/>
  </nav>
  <scope/>
  <main title="Übertragung der Zuständigkeit für die Festsetzung von Leistungen sowie für damit zusammenhängende Widerspruchs- und Klageverfahren">
    <p nr="1">Dem Bundesverwaltungsamt werden die Zuständigkeiten für die Prüfung, Festsetzung und Auszahlungen von Leistungen in folgenden Bereichen übertragen, soweit Bedienstete des Auswärtigen Amts betroffen sind: <dl><dt>1.</dt><dd>Leistungen nach der Bundesbeihilfeverordnung,</dd><dt>2.</dt><dd>Leistungen nach <a>§ 17</a> des Fünften Buches Sozialgesetzbuch,</dd><dt>3.</dt><dd>Leistungen zur medizinischen Versorgung der lokal Beschäftigten und ihrer Familienangehörigen,</dd><dt>4.</dt><dd>Reisekosten,</dd><dt>5.</dt><dd>Umzugskosten,</dd><dt>6.</dt><dd>Betreuungskosten,</dd><dt>7.</dt><dd>Trennungsgeld (Inland),</dd><dt>8.</dt><dd>Auslandstrennungsgeld auf Grundlage von <a>§ 12 Absatz 8</a> der Auslandstrennungsgeldverordnung,</dd><dt>9.</dt><dd>Schadensersatzansprüche bei der Verletzung von Bediensteten des Auswärtigen Amts durch Verschulden Dritter.</dd></dl></p>
    <p nr="2">Das Bundesverwaltungsamt entscheidet als Festsetzungsstelle in Fällen von Absatz 1 Nummer 1.</p>
    <p nr="3">Für die Angelegenheiten nach Absatz 1 wird dem Bundesverwaltungsamt die Zuständigkeit für Widerspruchsverfahren übertragen.</p>
    <p nr="4">Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesverwaltungsamts wird die Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in verwaltungsgerichtlichen Verfahren der Beschäftigten des Auswärtigen Amts in Angelegenheiten nach Absatz 1 übertragen, soweit das Bundesverwaltungsamt für den Erlass des Widerspruchsbescheids zuständig war.</p>
    <p nr="5">Die Bundesministerin oder der Bundesminister des Auswärtigen behält sich vor, im Einzelfall die Entscheidung nach Absatz 3 an sich zu ziehen und die Vertretung nach Absatz 4 abweichend zu regeln oder selbst wahrzunehmen.</p>
  </main>
</jur>
