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  <header short="ABAMVerwV" amtabk="ABAMVerwV" norm="abamverwv" title="Antibiotika-Arzneimittel-Verwendungsverordnung">
    <long>Verordnung über die Verwendung antibiotisch wirksamer Arzneimittel</long>
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    <prev id="2f6b99d3" bez="§ 1" target="1" title="Mitteilungen nach §§ 55 und 56 des Tierarzneimittelgesetzes"/>
    <index id="a77ce1fe" bez="§ 2" target="2" title="Ausnahmen von den Anforderungen nach § 55 des Tierarzneimittelgesetzes"/>
    <next id="df71c9e5" bez="§ 3" target="3" title="Ermittlung der bundesweiten Kennzahlen"/>
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  <main title="Ausnahmen von den Anforderungen nach § 55 des Tierarzneimittelgesetzes">
    <p>Die Mitteilungspflichten nach <a>§ 55</a> des Tierarzneimittelgesetzes gelten in Bezug auf die jeweilige Nutzungsart nicht für Tierhaltungsbetriebe, in denen im Kalenderhalbjahr, für das eine Mitteilung abzugeben ist, durchschnittlich nicht mehr als <dl><dt>1.</dt><dd>25 Rinder, die der Milcherzeugung dienen, ab der ersten Abkalbung,</dd><dt>2.</dt><dd>25 nicht auf dem Tierhaltungsbetrieb geborene Kälber ab der Einstallung im aufnehmenden Betrieb bis zu einem Alter von 12 Monaten,</dd><dt>3.</dt><dd>250 Ferkel ab dem Zeitpunkt, ab dem das jeweilige Tier vom Muttertier abgesetzt wird bis zum Erreichen eines Gewichts von 30 kg,</dd><dt>4.</dt><dd>250 zur Mast bestimmte Schweine ab einem Gewicht von mehr als 30 kg,</dd><dt>5.</dt><dd>85 zur Zucht gehaltene Sauen und Eber ab der Einstallung zur Ferkelerzeugung,</dd><dt>6.</dt><dd>10 000 zur Gewinnung von Fleisch bestimmte Hühner ab dem Zeitpunkt des Schlüpfens des jeweiligen Tieres,</dd><dt>7.</dt><dd>4 000 zur Gewinnung von Konsumeiern bestimmte Hühner ab der Aufstallung im Legebetrieb,</dd><dt>8.</dt><dd>1 000 zur Gewinnung von Konsumeiern bestimmte Hühner ab dem Zeitpunkt des Schlüpfens des jeweiligen Tieres bis zu seiner Aufstallung im Legebetrieb,</dd><dt>9.</dt><dd>1 000 zur Gewinnung von Fleisch bestimmte Puten ab dem Zeitpunkt des Schlüpfens des jeweiligen Tieres,</dd></dl>gehalten werden. Im Falle des Satzes 1 Nummer 5 gilt die Mitteilungspflicht ferner nicht für die zur jeweiligen Zuchtsau gehörenden nicht abgesetzten Saugferkel ab der Geburt bis zu dem Zeitpunkt, an dem das jeweilige Tier vom Muttertier abgesetzt wird.</p>
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