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  <header short="ABBergV" amtabk="ABBergV" norm="abbergv" title="Allgemeine Bundesbergverordnung">
    <long>Bergverordnung für alle bergbaulichen Bereiche</long>
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      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 4</a> V v. <time datetime="2017-10-18">18.10.2017</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl117s3584.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2017 S. 3584" type="application/pdf" rel="external noopener">3584</a></change>
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  </header>
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    <prev id="d7bbed68" bez="§ 10" target="10" title="Vorkehrungen bei erheblichen Gefahren"/>
    <index id="5fac9545" bez="§ 11" target="11" title="Spezifische Schutzmaßnahmen"/>
    <next id="27a1bd5e" bez="§ 12" target="12" title=""/>
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  <main title="Spezifische Schutzmaßnahmen">
    <p nr="1">Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß entsprechend der Art und Größe des Betriebes sowie der Art der Tätigkeiten, ergänzt durch die Anforderungen des Anhangs 1 Nr. 1 bis 5, <dl><dt>1.</dt><dd>das Entstehen und Ausbreiten von Bränden und Explosionen sowie gesundheitsgefährdender Atmosphäre verhindert, erkannt und bekämpft wird;</dd><dt>2.</dt><dd>bei Gefahr geeignete Fluchtwege und Notausgänge sowie Flucht- und Rettungsmittel für ein sicheres Verlassen der Arbeitsstätten für alle Beschäftigten vorhanden sind und ordnungsgemäß instandgehalten werden;</dd><dt>3.</dt><dd>die zum Einleiten von Hilfs-, Evakuierungs- und Rettungsmaßnahmen erforderlichen Alarm- und sonstigen Kommunikationssysteme in einem betriebssicheren Zustand vorhanden sind;</dd><dt>4.</dt><dd>Erste Hilfe, eine medizinische Notversorgung und ein Transport Verletzter gewährleistet sind;</dd><dt>5.</dt><dd>für den Notfall die erforderlichen Verbindungen zu außerbetrieblichen Stellen, insbesondere im Bereich der Ersten Hilfe, der medizinischen Notversorgung, der Bergung und der Brandbekämpfung, eingerichtet sind;</dd><dt>6.</dt><dd>ein Notfallplan für vorhersehbare größere Ereignisse aufgestellt, auf den neuesten Stand und im Betrieb verfügbar gehalten wird, soweit die erforderlichen Maßnahmen nicht im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument festgelegt sind;</dd><dt>7.</dt><dd>diejenigen Personen oder Stellen benannt sind, die Aufgaben nach den Nummern 1 bis 6 übernehmen; Anzahl, Kenntnisstand und Ausrüstung dieses Personenkreises müssen der Gesamtzahl der Beschäftigten und den bestehenden besonderen Gefahren entsprechen.</dd></dl></p>
    <p nr="2">Im Zusammenhang mit Sprengarbeiten hat der Unternehmer dafür zu sorgen, daß <dl><dt>1.</dt><dd>Sprengstoffe, Zündmittel und Sprengzubehör nur von fachkundigen und hiermit beauftragten Personen aufbewahrt, befördert und verwendet werden;</dd><dt>2.</dt><dd>die zum Schutz der Beschäftigten und Dritter erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden;</dd><dt>3.</dt><dd>Sprengstoffe, Zündmittel und Sprengzubehör für die vorgesehene Arbeitsstätte und den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sind.</dd></dl>Satz 1 Nr. 3 gilt insbesondere für grubengasführende untertägige Betriebe und untertägige Betriebe mit brennbaren Stäuben.</p>
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