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  <header short="ABBergV" amtabk="ABBergV" norm="abbergv" title="Allgemeine Bundesbergverordnung">
    <long>Bergverordnung für alle bergbaulichen Bereiche</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 4</a> V v. <time datetime="2017-10-18">18.10.2017</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl117s3584.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2017 S. 3584" type="application/pdf" rel="external noopener">3584</a></change>
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  </header>
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    <prev id="e566a94e" bez="§ 21" target="21" title="Pflichten der Beschäftigten"/>
    <index id="1419448f" bez="§ 22" target="22" title="Rechte der Beschäftigten"/>
    <next id="6b2b3eec" bez="§ 22a" target="22a" title="Anforderungen an die Entsorgung von bergbaulichen Abfällen"/>
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  <main title="Rechte der Beschäftigten">
    <p>Die Beschäftigten sind berechtigt, <dl><dt>1.</dt><dd>dem Unternehmer Vorschläge zu allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit zu machen,</dd><dt>2.</dt><dd>sich an die zuständige Behörde und den technischen Aufsichtsdienst des zuständigen Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung zu wenden, wenn sie auf Grund konkreter Anhaltspunkte der Auffassung sind, daß die vom Unternehmer getroffenen Maßnahmen und bereitgestellten Mittel nicht ausreichen, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu gewährleisten, und der Unternehmer ihren darauf gerichteten Beschwerden nicht abhilft,</dd><dt>3.</dt><dd>bei unmittelbarer erheblicher Gefahr ihre Arbeiten einzustellen und ihren Arbeitsplatz zu verlassen, sofern Sicherheit und Gesundheit anderer Beschäftigter dem nicht entgegenstehen.</dd></dl>Den Beschäftigten dürfen durch die Inanspruchnahme der Rechte nach Satz 1 keine Nachteile entstehen.</p>
  </main>
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