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  <header short="ABBergV" amtabk="ABBergV" norm="abbergv" title="Allgemeine Bundesbergverordnung">
    <long>Bergverordnung für alle bergbaulichen Bereiche</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 4</a> V v. <time datetime="2017-10-18">18.10.2017</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl117s3584.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2017 S. 3584" type="application/pdf" rel="external noopener">3584</a></change>
    </changes>
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    <prev id="26e61a4b" bez="§ 4" target="4" title="Zusammenarbeit der Unternehmer"/>
    <index id="aef16266" bez="§ 5" target="5" title="Beaufsichtigung durch verantwortliche Personen"/>
    <next id="d6fc4a7d" bez="§ 6" target="6" title="Unterrichtung, Unterweisung, Anhörung"/>
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  <main title="Beaufsichtigung durch verantwortliche Personen">
    <p nr="1">Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß <dl><dt>1.</dt><dd>für jede belegte Arbeitsstätte jederzeit eine Person verantwortlich ist, die über die für diese Aufgabe erforderliche Zuverlässigkeit, Fachkunde und körperliche Eignung entsprechend <a>§ 59 Abs. 1</a> des Bundesberggesetzes verfügt und hierfür bestellt worden ist,</dd><dt>2.</dt><dd>mindestens eine verantwortliche Person so lange im Betrieb anwesend ist oder innerhalb angemessen kurzer Zeit anwesend sein kann, wie dort Beschäftigte tätig sind,</dd><dt>3.</dt><dd>die Beaufsichtigung, die erforderlich ist, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Beschäftigten bei allen Arbeitsvorgängen zu gewährleisten, von geeigneten und hierfür bestellten verantwortlichen Personen wahrgenommen wird.</dd></dl></p>
    <p nr="2">Belegte Arbeitsstätten müssen mindestens einmal während jeder Schicht von einer für die Beaufsichtigung bestellten Person aufgesucht werden.</p>
    <p nr="3">Ist ein Beschäftigter allein an einem Arbeitsplatz tätig, so ist für eine angemessene Beaufsichtigung zu sorgen. Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn <dl><dt>1.</dt><dd>die Arbeitsstätte zweimal in einer Schicht von einer für die Beaufsichtigung bestellten Person aufgesucht wird; falls dies nur einmal geschieht, muß eine Kontrollmeldung des Beschäftigten durch Fernsprecher oder Funk erfolgen;</dd><dt>2.</dt><dd>bei ungefährlichen Arbeiten die Arbeitsstätte einmal in einer Schicht von einer für die Beaufsichtigung bestellten Person aufgesucht wird und zu dem Beschäftigten eine Fernsprech- oder Funkverbindung besteht.</dd></dl></p>
    <p nr="4">Absatz 1 Nr. 2 sowie die Absätze 2 und 3 finden keine Anwendung, wenn einzelne Beschäftigte ausschließlich mit Wartungs- oder einfachen Instandsetzungsarbeiten, mit Überwachungsaufgaben oder mit anderen ungefährlichen und gleichbleibenden Arbeiten an einer ungefährlichen und sich nicht oder sich kaum verändernden Arbeitsstätte betraut sind sowie <dl><dt>1.</dt><dd>eine verantwortliche Person über Fernsprecher, Funk oder anderweitig ständig erreichbar ist und innerhalb angemessen kurzer Zeit anwesend sein kann und</dd><dt>2.</dt><dd>die für die jeweilige Arbeitsstätte bestellte verantwortliche Person sich wenigstens einmal in der Schicht mit den Beschäftigten in Verbindung setzt.</dd></dl>Die in Betracht kommenden Arbeiten und Arbeitsstätten sowie Einzelheiten der Beaufsichtigung hat der Unternehmer festzulegen. Satz 2 gilt entsprechend für Arbeiten, die mit einem besonderen Risiko verbunden sind.</p>
    <p nr="5">Bei Arbeiten, die von mehreren Beschäftigten gemeinsam und ohne ständige Anwesenheit einer verantwortlichen Person ausgeführt werden, hat der Unternehmer sicherzustellen, daß ein Beschäftigter Weisungen erteilen darf.</p>
    <p nr="6">Der Unternehmer kann die Beaufsichtigung selbst wahrnehmen, wenn er die hierfür erforderlichen Voraussetzungen nach <a>§ 59 Abs. 1</a> des Bundesberggesetzes erfüllt.</p>
  </main>
  <footnotes>
    <footnote>
      <p>(+++ <a>§ 5</a>: Zur Anwendung vgl. <a>§ 17 Abs. 2</a> OffshoreBergV +++)</p>
    </footnote>
  </footnotes>
</jur>
