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  <header short="AbfKlärV 2017" amtabk="AbfKlärV" norm="abfkl_rv_2017" title="Klärschlammverordnung">
    <long>Verordnung über die Verwertung von Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 137</a> V v. <time datetime="2020-06-19">19.6.2020</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl120s1328.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2020 S. 1328" type="application/pdf" rel="external noopener">1328</a></change>
      <change type="Sonst">Ersetzt V 2129-6-6 v. <time datetime="1992-04-15">15.4.1992</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl192s0912.pdf" title="Bundesgesetzblatt 1992 S. 912" type="application/pdf" rel="external noopener">912</a> (AbfKlärV 1992)</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="6f10c712" bez="§ 11" target="11" title="Anforderungen an die Seuchen- und die Phytohygiene"/>
    <index id="171def09" bez="§ 12" target="12" title="Abgabe von Klärschlamm"/>
    <next id="7f3f3748" bez="§ 13" target="13" title="Bereitstellung von Klärschlamm"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Teil 2" title="Anforderungen an die Verwertung von Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost auf und in Böden"/>
    <section bez="Abschnitt 3" title="Abgabe und Auf- oder Einbringung von Klärschlamm"/>
  </scope>
  <main title="Abgabe von Klärschlamm">
    <p nr="1">Der Klärschlammerzeuger hat den Klärschlamm unmittelbar an einen Klärschlammnutzer abzugeben. Der Klärschlammerzeuger hat den Klärschlamm in Abstimmung mit dem Klärschlammnutzer auf- oder einzubringen. Einer unmittelbaren Abgabe steht nicht entgegen, wenn ein Dritter mit der Beförderung oder der Auf- oder Einbringung des Klärschlamms beauftragt wird. Der Klärschlammerzeuger bleibt auch im Falle der Beauftragung eines Dritten für die Klärschlammverwertung verantwortlich.</p>
    <p nr="2">Abweichend von Absatz 1 darf der Klärschlammerzeuger den Klärschlamm <dl><dt>1.</dt><dd>an einen Gemischhersteller zur Herstellung eines Klärschlammgemischs oder an einen Komposthersteller zur Herstellung eines Klärschlammkomposts abgeben oder</dd><dt>2.</dt><dd>an einen Qualitätszeichennehmer zur Durchführung einer regelmäßigen Qualitätssicherung des Klärschlamms abgeben,</dd></dl>sofern sichergestellt ist, dass der Gemischhersteller das hergestellte Klärschlammgemisch, der Komposthersteller den hergestellten Klärschlammkompost oder der Qualitätszeichennehmer den einer regelmäßigen Qualitätssicherung unterzogenen Klärschlamm unmittelbar an den Klärschlammnutzer abgibt. Der Gemischhersteller hat das hergestellte Klärschlammgemisch, der Komposthersteller den hergestellten Klärschlammkompost oder der Qualitätszeichennehmer den einer regelmäßigen Qualitätssicherung unterzogenen Klärschlamm auf- oder einzubringen.</p>
  </main>
</jur>
