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  <header short="AbfKlärV 2017" amtabk="AbfKlärV" norm="abfkl_rv_2017" title="Klärschlammverordnung">
    <long>Verordnung über die Verwertung von Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 137</a> V v. <time datetime="2020-06-19">19.6.2020</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl120s1328.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2020 S. 1328" type="application/pdf" rel="external noopener">1328</a></change>
      <change type="Sonst">Ersetzt V 2129-6-6 v. <time datetime="1992-04-15">15.4.1992</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl192s0912.pdf" title="Bundesgesetzblatt 1992 S. 912" type="application/pdf" rel="external noopener">912</a> (AbfKlärV 1992)</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="acb26ef5" bez="§ 19" target="19" title="Regelmäßige Qualitätssicherung"/>
    <index id="d4bf46ee" bez="§ 20" target="20" title="Anerkennung des Trägers der Qualitätssicherung"/>
    <next id="5ca83ec3" bez="§ 21" target="21" title="Pflichten des Trägers der Qualitätssicherung"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Teil 3" title="Anforderungen an die regelmäßige Qualitätssicherung"/>
    <section bez="Abschnitt 1" title="Träger der Qualitätssicherung"/>
  </scope>
  <main title="Anerkennung des Trägers der Qualitätssicherung">
    <p nr="1">Die für die Anerkennung eines Trägers der Qualitätssicherung zuständige Behörde im Sinne des <a>§ 12 Absatz 5 Satz 2</a> des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ist die für die Abfallwirtschaft zuständige oberste Landesbehörde desjenigen Landes, in dem der Träger der Qualitätssicherung seinen Hauptsitz hat, oder die von ihr bestimmte Behörde.</p>
    <p nr="2">Ein rechtsfähiger Zusammenschluss im Sinne des <a>§ 12 Absatz 5 Satz 1</a> des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ist als Träger der Qualitätssicherung anzuerkennen, wenn er <dl><dt>1.</dt><dd>eine für die Leitung und Beaufsichtigung des Trägers verantwortliche Person benannt hat und deren Vertretungsbefugnis gegenüber der zuständigen Behörde nachweist,</dd><dt>2.</dt><dd>nachweist, dass eine technische Leitung und eine Stellvertretung bestellt sind,</dd><dt>3.</dt><dd>nachweist, dass das in den Nummern 1 und 2 genannte Personal sowie das sonstige Personal über die für seine Tätigkeit erforderliche Fach- und Sachkunde verfügt und von zu prüfenden Qualitätszeichennehmern, von Gesellschaftern des Trägers der Qualitätssicherung sowie von Untersuchungsstellen nach <a>§ 33</a> unabhängig ist,</dd><dt>4.</dt><dd>nachweist, dass eine ausreichende Anzahl von Sachverständigen bestellt ist, die die in <a>§ 22</a> genannten Anforderungen erfüllen,</dd><dt>5.</dt><dd>nachweist, dass ein unabhängiger Ausschuss eingerichtet ist, der die in <a>§ 23 Absatz 1</a> genannten Anforderungen erfüllt,</dd><dt>6.</dt><dd>ein Managementhandbuch verpflichtend eingeführt hat; das Managementhandbuch beinhaltet insbesondere Informationen über die Strategie, die Planung und die Umsetzung der Qualitätssicherung einschließlich der für die Organisation gültigen und verbindlichen Regelungen und Vorlagen, und</dd><dt>7.</dt><dd>abgestufte Maßnahmen bis hin zum befristeten oder dauerhaften Entzug des Qualitätszeichens festgelegt hat, um die Einhaltung der Anforderungen an die Qualitätssicherung durch den Qualitätszeichennehmer sicherzustellen.</dd></dl></p>
    <p nr="3">Über einen Antrag auf Anerkennung als Träger einer Qualitätssicherung ist innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entscheiden; <a>§ 42a Absatz 2 Satz 2 bis 4</a> des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist anzuwenden.</p>
    <p nr="4">Die Anerkennung als Träger einer Qualitätssicherung gilt für das gesamte Bundesgebiet. Sie kann mit Bedingungen, Auflagen und dem Vorbehalt von Auflagen versehen werden, soweit dies zur Sicherstellung der in Absatz 2 genannten Anerkennungsvoraussetzungen erforderlich ist.</p>
  </main>
</jur>
