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  <header short="AbfKlärV 2017" amtabk="AbfKlärV" norm="abfkl_rv_2017" title="Klärschlammverordnung">
    <long>Verordnung über die Verwertung von Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 137</a> V v. <time datetime="2020-06-19">19.6.2020</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl120s1328.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2020 S. 1328" type="application/pdf" rel="external noopener">1328</a></change>
      <change type="Sonst">Ersetzt V 2129-6-6 v. <time datetime="1992-04-15">15.4.1992</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl192s0912.pdf" title="Bundesgesetzblatt 1992 S. 912" type="application/pdf" rel="external noopener">912</a> (AbfKlärV 1992)</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="bdda39ba" bez="§ 29" target="29" title="Fortlaufende Überwachung"/>
    <index id="c5d711a1" bez="§ 30" target="30" title="Anforderungen an die Eigen- und die Fremdüberwachung in der fortlaufenden Überwachung"/>
    <next id="4dc0698c" bez="§ 31" target="31" title="Abweichende Regelungen bei Abgabe eines qualitätsgesicherten Klärschlamms, Klärschlammgemischs oder Klärschlammkomposts"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Teil 3" title="Anforderungen an die regelmäßige Qualitätssicherung"/>
    <section bez="Abschnitt 3" title="Fortlaufende Überwachung nach Erteilung des Qualitätszeichens"/>
  </scope>
  <main title="Anforderungen an die Eigen- und die Fremdüberwachung in der fortlaufenden Überwachung">
    <p nr="1">Die Eigenüberwachung hat der Qualitätszeichennehmer durchzuführen. Durch die Eigenüberwachung sind folgende Maßnahmen sicherzustellen: <dl><dt>1.</dt><dd>sofern der Qualitätszeichennehmer Klärschlammerzeuger ist, die Umsetzung der in <a>§ 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, 4 und 5</a> genannten Maßnahmen,</dd><dt>2.</dt><dd>sofern der Qualitätszeichennehmer Gemischhersteller oder Komposthersteller ist, die Umsetzung der in <a>§ 21 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 und 7</a> genannten Maßnahmen, und</dd><dt>3.</dt><dd>die Umsetzung der in <a>§ 21 Absatz 3</a> genannten Maßnahmen.</dd></dl></p>
    <p nr="2">Der Qualitätszeichennehmer hat eine Übersicht zu führen, die folgende Angaben zu enthalten hat: <dl><dt>1.</dt><dd>die belieferten Klärschlammnutzer,</dd><dt>2.</dt><dd>die Böden, auf und in die qualitätsgesicherter Klärschlamm, qualitätsgesichertes Klärschlammgemisch oder qualitätsgesicherter Klärschlammkompost auf- oder eingebracht wurde, mit Angabe der Gemarkung, Flur, Flurstücksnummer und Größe der Auf- oder Einbringungsfläche in Hektar,</dd><dt>3.</dt><dd>die Menge an Klärschlamm, Klärschlammgemisch oder Klärschlammkompost, die auf und in Böden nach Nummer 2 auf- oder eingebracht wurde, jeweils in Tonnen Frischmasse und Tonnen Trockenmasse, und</dd><dt>4.</dt><dd>die Technik der Auf- oder Einbringung von Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost.</dd></dl>Die für die Auf- oder Einbringungsfläche zuständige Behörde kann, im Fall der Auf- oder Einbringung auf oder in landwirtschaftlich genutzten Boden im Einvernehmen mit der zuständigen landwirtschaftlichen Fachbehörde, abweichend von Satz 1 Nummer 2 auf Antrag auch die Vorlage anderer Flächennachweise zulassen, wenn hierbei die Auf- oder Einbringungsfläche mit vergleichbarer Genauigkeit erfasst wird.</p>
    <p nr="3">Die durchgeführten Überwachungsmaßnahmen hat der Qualitätszeichennehmer in einer prüffähigen Dokumentation nachzuweisen.</p>
    <p nr="4">Die Fremdüberwachung umfasst <dl><dt>1.</dt><dd>die Durchführung der im Untersuchungsplan nach <a>§ 21 Absatz 2</a> festgelegten Untersuchungen und</dd><dt>2.</dt><dd>die regelmäßig in Abständen von längstens drei Jahren durchzuführende Prüfung der Erfüllung der Anforderungen, insbesondere an die Eigenüberwachung nach Absatz 1.</dd></dl>Der Träger der Qualitätssicherung hat sicherzustellen, dass die Erfüllung der Anforderungen nach Satz 1 Nummer 2 durch einen Sachverständigen nach <a>§ 22 Absatz 1</a> überprüft wird.</p>
    <p nr="5">Der Träger der Qualitätssicherung hat sicherzustellen, dass ihm folgende Unterlagen unmittelbar zugeleitet werden: <dl><dt>1.</dt><dd>die Ergebnisse der Untersuchungen des Klärschlamms nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 durch die Untersuchungsstelle nach <a>§ 33</a> und</dd><dt>2.</dt><dd>die Ergebnisse der Fremdüberwachung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 durch den Sachverständigen nach <a>§ 22 Absatz 1</a>.</dd></dl></p>
    <p nr="6">Der Träger der Qualitätssicherung hat die Ergebnisse der Eigenüberwachung nach Absatz 1 und der Fremdüberwachung nach Absatz 4 zu kontrollieren und dem unabhängigen Ausschuss zur Bewertung nach <a>§ 23 Absatz 2 Nummer 3</a> vorzulegen. Die Bewertung der Überwachungsergebnisse hat der Träger der Qualitätssicherung halbjährlich zu dokumentieren und dem Qualitätszeichennehmer mitzuteilen. Die Dokumentation hat auch Angaben über festgestellte Säumnisse, Unregelmäßigkeiten und Mängel sowie Maßnahmen nach <a>§ 20 Absatz 2 Nummer 7</a> zu berücksichtigen.</p>
  </main>
</jur>
