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  <header short="AbfKlärV 2017" amtabk="AbfKlärV" norm="abfkl_rv_2017" title="Klärschlammverordnung">
    <long>Verordnung über die Verwertung von Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 137</a> V v. <time datetime="2020-06-19">19.6.2020</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl120s1328.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2020 S. 1328" type="application/pdf" rel="external noopener">1328</a></change>
      <change type="Sonst">Ersetzt V 2129-6-6 v. <time datetime="1992-04-15">15.4.1992</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl192s0912.pdf" title="Bundesgesetzblatt 1992 S. 912" type="application/pdf" rel="external noopener">912</a> (AbfKlärV 1992)</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="6e576007" bez="§ 3" target="3" title="Kreislaufwirtschaft von Klärschlamm, Klärschlammgemisch und Klärschlammkompost"/>
    <index id="74cabbf7" bez="§ 3a" target="3a" title="Berichtspflichten; Phosphoruntersuchungen"/>
    <next id="165a481c" bez="§ 4" target="4" title="Bodenbezogene Untersuchungspflichten"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Teil 1" title="Allgemeine Vorschriften"/>
  </scope>
  <main title="Berichtspflichten; Phosphoruntersuchungen">
    <p nr="1">Klärschlammerzeuger, die im Kalenderjahr 2023 eine Abwasserbehandlungsanlage betreiben, haben der zuständigen Behörde bis spätestens <time datetime="2023-12-31">31. Dezember 2023</time> einen Bericht über die geplanten und eingeleiteten Maßnahmen zur Sicherstellung der ab <time datetime="2029-01-01">1. Januar 2029</time> durchzuführenden Phosphorrückgewinnung, zur Auf- oder Einbringung von Klärschlamm auf oder in Böden oder zur sonstigen Klärschlammentsorgung im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes vorzulegen. Klärschlammerzeuger, die eine Abwasserbehandlungsanlage erstmals nach dem <time datetime="2023-12-31">31. Dezember 2023</time> in Betrieb nehmen, haben den Bericht nach Satz 1 spätestens sechs Monate nach der Betriebsaufnahme der Abwasserbehandlungsanlage vorzulegen.</p>
    <p nr="2">Klärschlammerzeuger, die im Kalenderjahr 2023 eine Abwasserbehandlungsanlage betreiben, haben Proben des anfallenden Klärschlamms im Kalenderjahr 2023 nach den Bestimmungen des <a>§ 32 Absatz 1 und 3</a> auf den Phosphorgehalt und den Gehalt an basisch wirksamen Stoffen insgesamt, bewertet als Calciumoxid, untersuchen zu lassen. Das Untersuchungsergebnis ist dem Bericht nach Absatz 1 Satz 1 beizufügen. Wurde der Klärschlamm bereits nach <a>§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4</a> ordnungsgemäß auf den Phosphorgehalt untersucht, kann der Klärschlammerzeuger die Ergebnisse dieser Untersuchung verwenden, wenn die Ergebnisse nicht älter als ein Jahr sind.</p>
    <p nr="3">Klärschlammerzeuger, die nach dem <time datetime="2023-12-31">31. Dezember 2023</time> eine Abwasserbehandlungsanlage in Betrieb nehmen, haben Proben des anfallenden Klärschlamms innerhalb von sechs Monaten nach der Betriebsaufnahme der Abwasserbehandlungsanlage nach den Bestimmungen des <a>§ 32 Absatz 1 und 3</a> untersuchen zu lassen. Das Untersuchungsergebnis ist dem Bericht nach Absatz 1 Satz 2 beizufügen.</p>
    <p nr="4">Die Klärschlammuntersuchung nach den Absätzen 2 und 3 ist im Kalenderjahr 2027 zu wiederholen. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend. Der Klärschlammerzeuger hat das Untersuchungsergebnis innerhalb von vier Wochen nach Durchführung der Untersuchung der zuständigen Behörde vorzulegen.</p>
  </main>
</jur>
