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  <header short="AbgG" amtabk="AbgG" norm="abgg" title="Abgeordnetengesetz">
    <long>Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages</long>
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="1996-02-21">21.2.1996</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl196s0326.pdf" title="Bundesgesetzblatt 1996 S. 326" type="application/pdf" rel="external noopener">326</a>;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 2</a> G v. <time datetime="2026-07-16">16.7.2026</time> I Nr. 211</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="c19935f6" bez="§ 23" target="23" title="Versorgungsabfindung"/>
    <index id="a66fbb0f" bez="§ 24" target="24" title="Überbrückungsgeld für Hinterbliebene"/>
    <next id="5f3112a0" bez="§ 25" target="25" title="Hinterbliebenenversorgung"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Fünfter Abschnitt" title="Leistungen an ehemalige Mitglieder des Bundestages und ihre Hinterbliebenen"/>
  </scope>
  <main title="Überbrückungsgeld für Hinterbliebene">
    <p nr="1">Die Hinterbliebenen eines Mitglieds des Bundestages erhalten die noch nicht abgerechneten Leistungen nach diesem Gesetz, soweit sie im Zeitpunkt des Todes fällig waren. Der überlebende Ehegatte, die eingetragene Lebenspartnerin/der eingetragene Lebenspartner und die Abkömmlinge erhalten ein Überbrückungsgeld in Höhe einer Abgeordnetenentschädigung nach <a>§ 11 Abs. 1</a>. Das Überbrückungsgeld beträgt bei einer Dauer der Mitgliedschaft von mehr als acht Jahren oder von mehr als zwei Wahlperioden das Eineinhalbfache der Abgeordnetenentschädigung nach <a>§ 11 Abs. 1</a>. Sind Hinterbliebene im Sinne des Satzes 2 nicht vorhanden, wird sonstigen Personen, die die Kosten der letzten Krankheit getragen haben, das Überbrückungsgeld bis zur Höhe ihrer Aufwendungen gewährt. Der Auszahlungsbetrag des Überbrückungsgeldes vermindert sich vom <time datetime="2004-03-31">31. März 2004</time> an um 1 050 Euro.</p>
    <p nr="2">Das gleiche gilt beim Tod eines ehemaligen Mitglieds des Bundestages, das die Voraussetzungen der Mitgliedschaftsdauer nach <a>§ 19</a> erfüllt und noch keine Altersentschädigung erhält.</p>
  </main>
</jur>
