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  <header short="AbgG" amtabk="AbgG" norm="abgg" title="Abgeordnetengesetz">
    <long>Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages</long>
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="1996-02-21">21.2.1996</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl196s0326.pdf" title="Bundesgesetzblatt 1996 S. 326" type="application/pdf" rel="external noopener">326</a>;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 2</a> G v. <time datetime="2026-07-16">16.7.2026</time> I Nr. 211</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="cb47e0a5" bez="§ 34" target="34" title="Ausführungsbestimmungen"/>
    <index id="57a2c877" bez="§ 35" target="35" title="Übergangsregelung zum Elften Änderungsgesetz"/>
    <next id="9301d255" bez="§ 35a" target="35a" title="Übergangsregelungen zum Neunzehnten Änderungsgesetz"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Neunter Abschnitt" title="Übergangsregelungen"/>
  </scope>
  <main title="Übergangsregelung zum Elften Änderungsgesetz">
    <p nr="1">Versorgungsansprüche und Versorgungsanwartschaften, die vor dem Inkrafttreten des Elften Änderungsgesetzes entstanden sind, bleiben unberührt. <a>§ 29 Abs. 4</a> findet Anwendung. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Hinterbliebenen eines Empfängers von Altersentschädigung, wenn dieser nach Inkrafttreten des Elften Änderungsgesetzes verstirbt.</p>
    <p nr="2">Versorgungsansprüche und Versorgungsanwartschaften ehemaliger Mitglieder des Bundestages, die die Voraussetzungen der Mitgliedschaftsdauer vor Inkrafttreten des Elften Änderungsgesetzes erfüllen, und ihrer Hinterbliebenen richten sich nach bisherigem Recht. <a>§ 29 Abs. 4</a> findet Anwendung. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Mitglieder des Bundestages, die vor Inkrafttreten des Elften Änderungsgesetzes dem Bundestag oder einem Landtag angehören, sowie für ihre Hinterbliebenen.</p>
    <p nr="3">Ehemalige Mitglieder des Bundestages, die nach Inkrafttreten des Elften Änderungsgesetzes erneut in den Bundestag eintreten und die Voraussetzungen der <a>§§ 19 und 21</a> in der bisherigen Fassung erfüllen, erhalten Altersentschädigung nach bisherigem Recht mit der Maßgabe, daß für jedes Jahr der Mitgliedschaft nach Inkrafttreten des Elften Änderungsgesetzes 4 vom Hundert der Entschädigung nach <a>§ 11 Abs. 1</a> bis zum Erreichen der Höchstaltersentschädigung gewährt werden. <a>§ 29 Abs. 4</a> findet Anwendung. Die Sätze 1 und 2 gelten für Hinterbliebene entsprechend.</p>
    <p nr="4">Die sich nach Absatz 1 bis 3 ergebende Versorgungsanwartschaft nach bisherigem Recht wird der Berechnung des Versorgungsanspruchs zugrunde gelegt, wenn sie höher ist als die Versorgungsanwartschaft, die sich nach diesem Gesetz ergibt.</p>
  </main>
</jur>
