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  <header short="AbgG" amtabk="AbgG" norm="abgg" title="Abgeordnetengesetz">
    <long>Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages</long>
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="1996-02-21">21.2.1996</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl196s0326.pdf" title="Bundesgesetzblatt 1996 S. 326" type="application/pdf" rel="external noopener">326</a>;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 2</a> G v. <time datetime="2026-07-16">16.7.2026</time> I Nr. 211</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="3042fd80" bez="§ 37" target="37" title="Versorgung vor 1968 ausgeschiedener Mitglieder"/>
    <index id="484fd59b" bez="§ 38" target="38" title="Versorgung für Zeiten vor Inkrafttreten dieses Gesetzes"/>
    <next id="e141ea16" bez="§ 38a" target="38a" title=""/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Neunter Abschnitt" title="Übergangsregelungen"/>
  </scope>
  <main title="Versorgung für Zeiten vor Inkrafttreten dieses Gesetzes">
    <p nr="1">Ein Mitglied des Bundestages, das in der Zeit vom <time datetime="1968-01-01">1. Januar 1968</time> bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgeschieden ist, und seine Hinterbliebenen erhalten Versorgung nach dem Diätengesetz 1968.</p>
    <p nr="2">Ein Mitglied des Bundestages, das dem Bundestag bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes angehört hat und erst nach seinem Inkrafttreten aus dem Bundestag ausscheidet, erhält Altersentschädigung nach diesem Gesetz; dabei wird die Zeit der Mitgliedschaft vor Inkrafttreten dieses Gesetzes berücksichtigt.</p>
    <p nr="3">Anstelle der Altersentschädigung nach Absatz 2 werden auf Antrag die nach <a>§ 4</a> des Diätengesetzes 1968 geleisteten eigenen Beiträge zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung zinslos erstattet. In diesem Falle bleiben die Zeiten der Mitgliedschaft im Bundestag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Festsetzung der Altersentschädigung nach diesem Gesetz unberücksichtigt. Im Falle des <a>§ 23</a> wird nur die halbe Versorgungsabfindung gezahlt.</p>
    <p nr="4">Anstelle der Altersentschädigung nach Absatz 2 erhält ein Mitglied des Bundestages, das die Voraussetzungen des <a>§ 5 Abs. 1</a> und des <a>§ 7a Abs. 1</a> des Diätengesetzes 1968 erfüllt, für die Zeit der Mitgliedschaft im Bundestag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Antrag Ruhegeld nach dem Diätengesetz 1968; für die Zeit nach Inkrafttreten dieses Gesetzes wird Altersentschädigung nach diesem Gesetz mit der Maßgabe gewährt, daß für jedes Jahr der Mitgliedschaft 5 vom Hundert der Entschädigung nach <a>§ 11 Abs. 1</a> gezahlt werden. Die anrechenbaren Zeiten vor und nach Inkrafttreten dieses Gesetzes dürfen 16 Jahre nicht übersteigen. Das gleiche gilt für Hinterbliebene.</p>
    <p nr="5">Der Antrag gemäß den Absätzen 3 und 4 ist innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes beim Präsidenten des Bundestages zu stellen.</p>
  </main>
</jur>
