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  <header short="AbgG" amtabk="AbgG" norm="abgg" title="Abgeordnetengesetz">
    <long>Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages</long>
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="1996-02-21">21.2.1996</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl196s0326.pdf" title="Bundesgesetzblatt 1996 S. 326" type="application/pdf" rel="external noopener">326</a>;</change>
      <change type="Stand">zuletzt geändert durch <a>Art. 2</a> G v. <time datetime="2026-07-16">16.7.2026</time> I Nr. 211</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="7adeae6e" bez="§ 6" target="6" title="Wiederverwendung nach Beendigung des Mandats"/>
    <index id="a6090cb2" bez="§ 7" target="7" title="Dienstzeiten im öffentlichen Dienst"/>
    <next id="aa9a1eed" bez="§ 8" target="8" title="Beamte auf Zeit, Richter, Soldaten und Angestellte des öffentlichen Dienstes"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Dritter Abschnitt" title="Rechtsstellung der in den Bundestag gewählten Angehörigen des öffentlichen Dienstes"/>
  </scope>
  <main title="Dienstzeiten im öffentlichen Dienst">
    <p nr="1">Abweichend von <a>§ 27 Abs. 3 Satz 3</a> des Bundesbesoldungsgesetzes und unbeschadet des <a>§ 23 Abs. 5</a> verzögert die Zeit der Mitgliedschaft im Bundestag den Aufstieg eines Bundesbeamten in den Grundgehaltsstufen in dem Umfang, der sich bei entsprechender Anwendung des <a>§ 28 Abs. 1 und 2</a> des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum <time datetime="2009-06-30">30. Juni 2009</time> geltenden Fassung ergibt.</p>
    <p nr="2">Wird der Beamte nicht nach <a>§ 6</a> in das frühere Dienstverhältnis zurückgeführt, so wird das Besoldungsdienstalter um die Zeit nach Beendigung der Mitgliedschaft im Bundestag bis zum Eintritt des Versorgungsfalles hinausgeschoben. Wird der Bundesbeamte nicht nach <a>§ 6</a> in das frühere Dienstverhältnis zurückgeführt, verbleibt er bis zum Eintritt des Versorgungsfalles in der sich nach Absatz 1 ergebenden Stufe des Grundgehaltes.</p>
    <p nr="3">Die Zeit der Mitgliedschaft im Bundestag gilt unbeschadet der Regelung des <a>§ 23 Abs. 5</a> nicht als Dienstzeit im Sinne des Versorgungsrechts. Das gleiche gilt für die Zeit nach der Beendigung der Mitgliedschaft im Bundestag, wenn der Beamte nicht nach <a>§ 6</a> in das frühere Dienstverhältnis zurückgeführt wird.</p>
    <p nr="4">Nach Beendigung der Mitgliedschaft im Bundestag ist die Zeit der Mitgliedschaft auf laufbahnrechtliche Dienstzeiten, mit Ausnahme der Probezeit, anzurechnen.</p>
    <p nr="5">Nach Beendigung der Mitgliedschaft im Bundestag ist die Zeit der Mitgliedschaft auf Dienst- und Beschäftigungszeiten bei Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes anzurechnen; im Rahmen einer bestehenden zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung gilt dies nur im Hinblick auf Vorschriften, die die Anwartschaft oder den Anspruch dem Grunde nach regeln.</p>
  </main>
</jur>
