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  <header short="AbwUTechAusbV" amtabk="AbwUTechAusbV" norm="abwutechausbv" title="Abwasserbewirtschaftungsumwelttechnologen-Ausbildungsverordnung">
    <long>Verordnung über die Berufsausbildung zum Umwelttechnologen für Abwasserbewirtschaftung und zur Umwelttechnologin für Abwasserbewirtschaftung</long>
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  </header>
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    <prev id="35fa4351" bez="§ 16" target="16" title="Mündliche Ergänzungsprüfung"/>
    <index id="9db3dbc9" bez="§ 17" target="17" title="Befreiung von Teil 1 der Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten"/>
    <next id="e5bef3d2" bez="§ 18" target="18" title="Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Abschnitt 3" title="Weitere Berufsausbildungen"/>
  </scope>
  <main title="Befreiung von Teil 1 der Abschlussprüfung und Anrechnung von Ausbildungszeiten">
    <p nr="1">Bei erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung nach <a>§ 15 Absatz 2</a> der Wasserversorgungsumwelttechnologen-Ausbildungsverordnung <dl><dt>1.</dt><dd>ist der oder die Auszubildende von Teil 1 der Abschlussprüfung befreit und</dd><dt>2.</dt><dd>ist die abgeschlossene Berufsausbildung im Umfang von 18 Monaten auf die Dauer der Berufsausbildung anzurechnen, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.</dd></dl></p>
    <p nr="2">Bei erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung nach <a>§ 15 Absatz 2</a> der Kreislauf- und Abfallwirtschaftsumwelttechnologen-Ausbildungsverordnung <dl><dt>1.</dt><dd>ist der oder die Auszubildende von Teil 1 der Abschlussprüfung befreit und</dd><dt>2.</dt><dd>ist die abgeschlossene Berufsausbildung im Umfang von 18 Monaten auf die Dauer der Berufsausbildung anzurechnen, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.</dd></dl></p>
    <p nr="3">Bei erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung nach <a>§ 15 Absatz 2</a> der Rohrleitungsnetz- und Industrieanlagenumwelttechnologen-Ausbildungsverordnung <dl><dt>1.</dt><dd>ist der oder die Auszubildende von Teil 1 der Abschlussprüfung befreit und</dd><dt>2.</dt><dd>ist die abgeschlossene Berufsausbildung im Umfang von 18 Monaten auf die Dauer der Berufsausbildung anzurechnen, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.</dd></dl></p>
  </main>
</jur>
