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  <header short="AbwUTechAusbV" amtabk="AbwUTechAusbV" norm="abwutechausbv" title="Abwasserbewirtschaftungsumwelttechnologen-Ausbildungsverordnung">
    <long>Verordnung über die Berufsausbildung zum Umwelttechnologen für Abwasserbewirtschaftung und zur Umwelttechnologin für Abwasserbewirtschaftung</long>
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    <prev id="f4d6a49d" bez="§ 8" target="8" title="Prüfungsbereich des Teiles 1"/>
    <index id="5dd89b10" bez="§ 9" target="9" title="Inhalt des Teiles 2"/>
    <next id="25d5b30b" bez="§ 10" target="10" title="Prüfungsbereiche des Teiles 2"/>
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    <section bez="Abschnitt 2" title="Abschlussprüfung"/>
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  <main title="Inhalt des Teiles 2">
    <p nr="1">Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf <dl><dt>1.</dt><dd>die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie</dd><dt>2.</dt><dd>den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.</dd></dl></p>
    <p nr="2">In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.</p>
  </main>
</jur>
