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  <header short="AdÜbAG" amtabk="AdÜbAG" norm="ad_bag" title="Adoptionsübereinkommens-Ausführungsgesetz">
    <long>Gesetz zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 4 Abs. 4</a> G v. <time datetime="2021-02-12">12.2.2021</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl121s0226.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2021 S. 226" type="application/pdf" rel="external noopener">226</a></change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="259f2311" bez="§ 9" target="9" title="Überprüfung ausländischer Bescheinigungen über den Vollzug einer Annahme oder die Umwandlung eines Annahmeverhältnisses"/>
    <index id="5d920b0a" bez="§ 10" target="10" title="Anwendung des Abschnitts 2"/>
    <next id="d5857327" bez="§ 11" target="11" title="Anwendung des Abschnitts 3"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Abschnitt 4" title="Zeitlicher Anwendungsbereich"/>
  </scope>
  <main title="Anwendung des Abschnitts 2">
    <p nr="1">Die Bestimmungen des Abschnitts 2 sind im Verhältnis zu einem anderen Vertragsstaat des Übereinkommens anzuwenden, wenn das Übereinkommen im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und diesem Vertragsstaat in Kraft ist und wenn die Bewerbung nach <a>§ 4 Abs. 1</a> der Auslandsvermittlungsstelle nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens zugegangen ist.</p>
    <p nr="2">Die Bundeszentralstelle kann mit der zentralen Behörde des Heimatstaates die Anwendung der Bestimmungen des Übereinkommens auch auf solche Bewerbungen vereinbaren, die der Auslandsvermittlungsstelle vor dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt zugegangen sind. Die Vereinbarung kann zeitlich oder sachliche beschränkt werden. Auf einen Vermittlungsfall, der einer Vereinbarung nach den Sätzen 1 und 2 unterfällt, sind die Bestimmungen des Abschnitts 2 anzuwenden.</p>
  </main>
</jur>
