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  <header short="AdÜbAG" amtabk="AdÜbAG" norm="ad_bag" title="Adoptionsübereinkommens-Ausführungsgesetz">
    <long>Gesetz zur Ausführung des Haager Übereinkommens vom 29. Mai 1993 über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 4 Abs. 4</a> G v. <time datetime="2021-02-12">12.2.2021</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl121s0226.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2021 S. 226" type="application/pdf" rel="external noopener">226</a></change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="09376e2b" bez="§ 1" target="1" title="Begriffsbestimmungen"/>
    <index id="1f883150" bez="§ 2" target="2" title="Sachliche Zuständigkeiten"/>
    <next id="19189e71" bez="§ 3" target="3" title="Verfahren"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Abschnitt 1" title="Begriffsbestimmungen, Zuständigkeiten und Verfahren"/>
  </scope>
  <main title="Sachliche Zuständigkeiten">
    <p nr="1">Die in <a>§ 1 Absatz 2</a> genannten Adoptionsvermittlungsstellen nehmen unbeschadet des Absatzes 3 Satz 1 für die von ihnen betreuten Vermittlungsfälle die Aufgaben nach den <a>Artikeln 9 und 14 bis 21</a> des Übereinkommens wahr, die anerkannten Auslandsvermittlungsstellen jedoch nur hinsichtlich der Vermittlung eines Kindes mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland an Adoptionsbewerber mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland.</p>
    <p nr="2">Die Bundeszentralstelle nimmt die Aufgaben gemäß <a>Artikel 6 Absatz 2 Satz 2</a> des Übereinkommens sowie gemäß <a>§ 4 Absatz 6</a> und <a>§ 9</a> dieses Gesetzes wahr und koordiniert die Erfüllung der Aufgaben nach den <a>Artikeln 7 und 9</a> des Übereinkommens mit den Auslandsvermittlungsstellen. Die Erfüllung der Aufgaben nach <a>Artikel 8</a> des Übereinkommens koordiniert sie mit den zentralen Adoptionsstellen. Soweit die Aufgaben nach dem Übereinkommen nicht nach Satz 1 der Bundeszentralstelle zugewiesen sind oder nach Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 1 von Jugendämtern, anerkannten Auslandsvermittlungsstellen oder sonstigen zuständigen Stellen wahrgenommen werden, nehmen die zentralen Adoptionsstellen diese Aufgaben wahr.</p>
    <p nr="3">In Bezug auf die in den <a>Artikeln 8 und 21</a> des Übereinkommens vorgesehenen Maßnahmen bleiben die allgemeinen gerichtlichen und behördlichen Zuständigkeiten unberührt. In den Fällen des Artikels 21 Absatz 1 des Übereinkommens obliegt jedoch die Verständigung mit der zentralen Behörde des Heimatstaates den nach den Absätzen 1 oder 2 zuständigen Stellen.</p>
  </main>
</jur>
