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  <header short="AdenauerHStiftG" amtabk="AdenauerHStiftG" norm="adenauerhstiftg" title="Gesetz über die Errichtung einer Stiftung Bundeskanzler-Adenauer-Haus">
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      <change type="Stand">Geändert durch <a>Art. 74</a> V v. <time datetime="2001-10-29">29.10.2001</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl101s2785.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2001 S. 2785" type="application/pdf" rel="external noopener">2785</a></change>
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    <prev id="058d6958" bez="§ 5" target="5" title="Organe der Stiftung"/>
    <index id="8d9a1175" bez="§ 6" target="6" title="Kuratorium"/>
    <next id="264f7ec4" bez="§ 7" target="7" title="Vorstand"/>
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  <main title="Kuratorium">
    <p nr="1">Das Kuratorium besteht aus fünf Mitgliedern, die vom Bundespräsidenten für die Dauer von fünf Jahren bestellt werden. Je zwei Mitglieder werden von der Bundesregierung und den Erben Adenauer vorgeschlagen; das fünfte Mitglied wählt der Bundespräsident aus. Für jedes der fünf Mitglieder ist in gleicher Weise ein Vertreter zu bestellen. Wiederholte Bestellung ist zulässig.</p>
    <p nr="2">Scheidet ein Kuratoriumsmitglied oder sein Vertreter vorzeitig aus, so kann eine Bestellung des Nachfolgers nur für den Rest der Zeit, für die das Mitglied oder der Vertreter bestellt war, erfolgen.</p>
    <p nr="3">Das Vorschlagsrecht der Erben Adenauer ist bis auf die zweite Generation in direkter Abstammung von Konrad Adenauer beschränkt. Danach fällt das Vorschlagsrecht an die Bundesregierung.</p>
    <p nr="4">Das Kuratorium wählt einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.</p>
    <p nr="5">Das Kuratorium beschließt über alle grundsätzlichen Fragen, die zum Aufgabenbereich der Stiftung gehören. Es überwacht die Tätigkeit des Vorstandes. Das Nähere regelt die Satzung.</p>
  </main>
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