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  <header short="ADLV" amtabk="ADLV" norm="adlv" title="Verordnung über die Laufbahnen des Auswärtigen Dienstes">
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    <prev id="e37ae7a6" bez="§ 8" target="8" title="Vorauswahl"/>
    <index id="4a74d82b" bez="§ 9" target="9" title="Voraussetzungen für den Laufbahnwechsel in den gehobenen Auswärtigen Dienst"/>
    <next id="3279f030" bez="§ 10" target="10" title="Qualifizierung für den Laufbahnwechsel in den gehobenen Auswärtigen Dienst"/>
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    <section bez="Abschnitt 4" title="Laufbahnwechsel in den gehobenen Auswärtigen Dienst"/>
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  <main title="Voraussetzungen für den Laufbahnwechsel in den gehobenen Auswärtigen Dienst">
    <p nr="1">Liegen bei einer Beamtin auf Lebenszeit oder einem Beamten auf Lebenszeit die Voraussetzungen für die Anerkennung der Befähigung für eine andere Laufbahn als gleichwertige Befähigung im Sinne des <a>§ 12 Absatz 2</a> des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst nicht vor, so kann sie oder kann er die Befähigung für den gehobenen Auswärtigen Dienst erwerben, wenn sie oder er <dl><dt>1.</dt><dd>ein verwaltungsnahes Hochschulstudium mit einem Bachelor oder einem Diplomgrad mit dem Zusatz „Fachhochschule“ abgeschlossen hat oder über einen gleichwertigen Abschluss verfügt,</dd><dt>2.</dt><dd>erfolgreich an einem Auswahlverfahren teilgenommen hat,</dd><dt>3.</dt><dd>erfolgreich an einer laufbahnspezifischen Qualifizierung nach <a>§ 10</a> teilgenommen hat und</dd><dt>4.</dt><dd>durch ein Gesundheitszeugnis des Gesundheitsdienstes des Auswärtigen Amts, durch den oder in dessen Auftrag die Untersuchung durchgeführt wird, nachweist, gesundheitlich einschränkungslos für eine weltweite Verwendung geeignet zu sein.</dd></dl>Die Verbeamtung auf Lebenszeit muss spätestens bei Ablauf der Ausschreibungsfrist erfolgt sein.</p>
    <p nr="2">Auf die Durchführung des Auswahlverfahrens sind die Vorschriften des Abschnitts 2 der Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen Auswärtigen Dienst entsprechend anzuwenden.</p>
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