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  <header short="AdVermiG 1976" amtabk="AdVermiG" norm="advermig_1976" title="Adoptionsvermittlungsgesetz">
    <long>Gesetz über die Vermittlung und Begleitung der Adoption und über das Verbot der Vermittlung von Ersatzmüttern</long>
    <changes>
      <change type="Neuf">Neugefasst durch Bek. v. <time datetime="2021-06-21">21.6.2021</time> I <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl121s2010.pdf" title="Bundesgesetzblatt 2021 S. 2010" type="application/pdf" rel="external noopener">2010</a></change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="528024c7" bez="§ 4a" target="4a" title="Verfahren bei der Schließung einer Adoptionsvermittlungsstelle"/>
    <index id="72a55220" bez="§ 5" target="5" title="Vermittlungsverbote"/>
    <next id="641a0d5b" bez="§ 6" target="6" title="Adoptionsanzeigen"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Erster Abschnitt" title="Adoptionsvermittlung und Begleitung"/>
  </scope>
  <main title="Vermittlungsverbote">
    <p nr="1">Die Adoptionsvermittlung ist nur den nach <a>§ 2 Absatz 1</a> befugten Jugendämtern und Landesjugendämtern und den nach <a>§ 2 Absatz 3</a> berechtigten Stellen gestattet; anderen ist die Adoptionsvermittlung untersagt.</p>
    <p nr="2">Es ist untersagt, Schwangere, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, gewerbs- oder geschäftsmäßig durch Gewähren oder Verschaffen von Gelegenheit zur Entbindung außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes <dl><dt>1.</dt><dd>zu bestimmen, dort ihr Kind zur Adoption wegzugeben,</dd><dt>2.</dt><dd>ihnen zu einer solchen Weggabe Hilfe zu leisten.</dd></dl></p>
    <p nr="3">Es ist untersagt, Vermittlungstätigkeiten auszuüben, die zum Ziel haben, dass ein Dritter ein Kind auf Dauer bei sich aufnimmt, insbesondere dadurch, dass ein Mann die Vaterschaft für ein Kind, das er nicht gezeugt hat, anerkennt. Vermittlungsbefugnisse, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, bleiben unberührt.</p>
  </main>
</jur>
