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  <header short="AEAusglV" amtabk="AEAusglV" norm="aeausglv" title="Verordnung über den Ausgleich gemeinwirtschaftlicher Leistungen im Eisenbahnverkehr">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 34 Abs. 9</a> G v. <time datetime="2023-12-22">22.12.2023</time> I Nr. 411</change>
    </changes>
  </header>
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    <prev id="959468a1" bez="§ 5" target="5" title="Sonderregelung bei Einnahmeaufteilungsverträgen"/>
    <index id="ed9940ba" bez="§ 6" target="6" title="Länderüberschreitender Verkehr"/>
    <next id="45d0d822" bez="§ 7" target="7" title="Antrag"/>
  </nav>
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  <main title="Länderüberschreitender Verkehr">
    <p nr="1">Erstreckt sich die Beförderung von Auszubildenden mit Zeitfahrausweisen auf das Gebiet mehrerer Länder, sind deren Anteilen an der Ausgleichsleistung die Personen-Kilometer und Erträge zugrunde zu legen, die in dem jeweiligen Land erbracht werden.</p>
    <p nr="2">Abweichend von Absatz 1 können die Länder einvernehmlich die auf sie entfallenden Anteile an der Ausgleichsleistung nach den im jeweiligen Land erbrachten Achs-Kilometern oder nach einer anderen geeigneten Schlüsselung aufteilen.</p>
  </main>
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