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<jur id="99ca83ce" lastmod="2026-09-18T16:01:28+00:00" source-url="https://www.gesetze-im-internet.de/aeg_1994/xml.zip" source-checked-at="2026-10-22T11:53:18+00:00" source-sha256="9dea2bd117e1c02797db803a14847adce4ca4371479da186bdf057206be4030c" source-last-modified="Thu, 30 Jul 2026 19:55:09 GMT">
  <header short="AEG 1994" amtabk="AEG" norm="aeg_1994" title="Allgemeines Eisenbahngesetz">
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      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 1</a> G v. <time datetime="2025-07-17">17.7.2025</time> I Nr. 164</change>
      <change type="Hinweis">Änderung durch <a>Art. 1</a> G v. <time datetime="2026-07-22">22.7.2026</time> I Nr. 224 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet</change>
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    <prev id="a58e7f01" bez="§ 19" target="19" title="Veränderungssperre, Vorkaufsrecht"/>
    <index id="99ca83ce" bez="§ 20" target="20" title="Planfeststellungsverfahren bei Vorhaben im transeuropäischen Verkehrsnetz"/>
    <next id="6885d66e" bez="§ 20a" target="20a" title="Grenzüberschreitende Vorhaben im transeuropäischen Verkehrsnetz"/>
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  <main title="Planfeststellungsverfahren bei Vorhaben im transeuropäischen Verkehrsnetz">
    <p nr="1">Ein Planfeststellungsverfahren oder ein Plangenehmigungsverfahren ist innerhalb von vier Jahren abzuschließen, wenn das Vorhaben <dl><dt>1.</dt><dd>auf den von der Europäischen Union vorermittelten Abschnitten grenzüberschreitender oder fehlender Verbindungen nach Anlage 3 gelegen ist oder</dd><dt>2.</dt><dd>in einem Europäischen Verkehrskorridor nach Anhang III der Verordnung (EU) <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32024R1679" title="Verordnung (EU) 2024/1679" rel="noopener external">2024/1679</a> gelegen ist und dessen geschätzte Gesamtkosten zum Zeitpunkt der Einleitung des Planfeststellungsverfahrens oder des Plangenehmigungsverfahrens 300 000 000 Euro überschreiten.</dd></dl>Die Frist beginnt mit dem Eingang des Plans nach <a>§ 72a Absatz 1</a> des Verwaltungsverfahrensgesetzes bei der Anhörungsbehörde oder Planfeststellungsbehörde. Die Anhörungsbehörde, die Planfeststellungsbehörde sowie alle am Verfahren beteiligten Behörden des Bundes und der Länder sind bestrebt, dem Verfahren nach Satz 1 Vorrang bei der Bearbeitung einzuräumen. Dabei ist das Beschleunigungsinteresse anderer Vorhaben, die im überragenden öffentlichen Interesse liegen, zu beachten. Vorhaben nach Satz 1 liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit. Die Verwirklichung eines Vorhabens nach Satz 1 ist von militärischer Relevanz und daher als vorrangiger Belang in die jeweils durchzuführenden Schutzgüterabwägungen einzubringen.</p>
    <p nr="2">Die Planfeststellungsbehörde hat dem Vorhabenträger auf dessen Antrag Auskunft über die bei Vorlage des Plans nach <a>§ 72a Absatz 1</a> des Verwaltungsverfahrensgesetzes beizubringenden Informationen und Unterlagen zu erteilen. Weist das Vorhaben bei Eingang des Plans nach <a>§ 72a Absatz 1</a> des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht die erforderliche Reife auf, so ist der Antrag auf Einleitung des Verfahrens zur Planfeststellung oder Plangenehmigung spätestens vier Monate nach seinem Eingang bei der zuständigen Behörde abzulehnen.</p>
    <p nr="3">Auf Antrag der Planfeststellungsbehörde kann das Bundesministerium für Verkehr die Frist nach Absatz 1 Satz 1 verlängern. Im Antrag sind die Gründe für die Fristüberschreitung darzulegen. Eine weitere Verlängerung kann unter denselben Bedingungen einmal gewährt werden.</p>
    <p nr="4">Die Absätze 1 bis 3 finden keine Anwendung auf Vorhaben, deren Plan vor dem <time datetime="2023-08-10">10. August 2023</time> bei der Anhörungsbehörde und Planfeststellungsbehörde eingereicht wurde.</p>
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