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<jur id="de4abe24" lastmod="2026-09-18T16:01:29+00:00" source-url="https://www.gesetze-im-internet.de/aeg_1994/xml.zip" source-checked-at="2026-10-22T11:53:18+00:00" source-sha256="9dea2bd117e1c02797db803a14847adce4ca4371479da186bdf057206be4030c" source-last-modified="Thu, 30 Jul 2026 19:55:09 GMT">
  <header short="AEG 1994" amtabk="AEG" norm="aeg_1994" title="Allgemeines Eisenbahngesetz">
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      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 1</a> G v. <time datetime="2025-07-17">17.7.2025</time> I Nr. 164</change>
      <change type="Hinweis">Änderung durch <a>Art. 1</a> G v. <time datetime="2026-07-22">22.7.2026</time> I Nr. 224 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet</change>
    </changes>
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    <prev id="e1c7abd5" bez="§ 21" target="21" title="Vorzeitige Besitzeinweisung"/>
    <index id="de4abe24" bez="§ 22" target="22" title="Enteignung"/>
    <next id="180652ae" bez="§ 22a" target="22a" title="Entschädigungsverfahren"/>
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  <main title="Enteignung">
    <p nr="1">Für Zwecke des Baus und des Ausbaus von Betriebsanlagen der Eisenbahn sowie für deren Unterhaltung ist die Enteignung zulässig. Die Enteignung zu Zwecken des Baus oder Ausbaus muss zur Ausführung eines nach <a>§ 18 Absatz 1</a> festgestellten oder genehmigten Bauvorhabens notwendig sein. Einer weiteren Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung bedarf es im Falle von Satz 2 nicht. Die nach Landesrecht zuständige Behörde stellt die Zulässigkeit der Enteignung fest, soweit im Falle einer Unterhaltungsmaßnahme keine Festlegung in einem genehmigten oder festgestellten Plan getroffen ist.</p>
    <p nr="2">Der festgestellte oder genehmigte Plan ist dem Enteignungsverfahren zugrunde zu legen. Er ist für die Enteignungsbehörde bindend.</p>
    <p nr="3">Hat sich ein Beteiligter mit der Übertragung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechtes schriftlich einverstanden erklärt, kann das Entschädigungsverfahren unmittelbar durchgeführt werden.</p>
    <p nr="4">Im übrigen gelten die Enteignungsgesetze der Länder.</p>
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