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<jur id="0c3e42ff" lastmod="2026-09-18T16:01:33+00:00" source-url="https://www.gesetze-im-internet.de/aeg_1994/xml.zip" source-checked-at="2026-10-22T11:53:18+00:00" source-sha256="9dea2bd117e1c02797db803a14847adce4ca4371479da186bdf057206be4030c" source-last-modified="Thu, 30 Jul 2026 19:55:09 GMT">
  <header short="AEG 1994" amtabk="AEG" norm="aeg_1994" title="Allgemeines Eisenbahngesetz">
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      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 1</a> G v. <time datetime="2025-07-17">17.7.2025</time> I Nr. 164</change>
      <change type="Hinweis">Änderung durch <a>Art. 1</a> G v. <time datetime="2026-07-22">22.7.2026</time> I Nr. 224 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet</change>
    </changes>
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    <prev id="0c64cf37" bez="§ 32" target="32" title="Teilnahme am Eisenbahnbetrieb durch Wagenhalter"/>
    <index id="0c3e42ff" bez="§ 34" target="34" title="Netzbeirat"/>
    <next id="2bbeab7f" bez="§ 35a" target="35a" title="Eisenbahnsicherheitsbeirat"/>
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  <main title="Netzbeirat">
    <p>Soweit es zur Entwicklung, zum Ausbau oder zum Erhalt von Schienenwegen erforderlich ist, ist ein Betreiber der Schienenwege auf Verlangen der zuständigen Aufsichtsbehörde verpflichtet, einen unabhängigen Netzbeirat einzurichten. Der Netzbeirat hat das Recht, Empfehlungen zur Entwicklung, zum Ausbau und zum Erhalt der Schienenwege zu machen. Der Vorstand des Betreibers der Schienenwege hat diese Empfehlungen und die Stellungnahmen des Netzbeirates zum Geschäftsplan nach <a>§ 9</a> des Eisenbahnregulierungsgesetzes zum Gegenstand seiner Beratungen zu machen. In den Netzbeirat sind von der zuständigen Aufsichtsbehörde Vertreter oder Beauftragte von Eisenbahnverkehrsunternehmen und der nach <a>§ 1 Abs. 2</a> des Regionalisierungsgesetzes bestimmten Stellen zu berufen. Der Netzbeirat soll nicht mehr als 15 Mitglieder haben.</p>
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