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  <header short="AEG 1994" amtabk="AEG" norm="aeg_1994" title="Allgemeines Eisenbahngesetz">
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 1</a> G v. <time datetime="2025-07-17">17.7.2025</time> I Nr. 164</change>
      <change type="Hinweis">Änderung durch <a>Art. 1</a> G v. <time datetime="2026-07-22">22.7.2026</time> I Nr. 224 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet</change>
    </changes>
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    <prev id="2bbeab7f" bez="§ 35a" target="35a" title="Eisenbahnsicherheitsbeirat"/>
    <index id="a73cb132" bez="§ 38" target="38" title="Weitere Übergangsvorschriften, Schlussbestimmungen"/>
    <next id="037b134f" bez="§ 40" target="40" title="Evaluierung der zentralen Anlaufstelle für Personen mit Behinderungen und Personen mit eingeschränkter Mobilität"/>
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  <main title="Weitere Übergangsvorschriften, Schlussbestimmungen">
    <p nr="1">Berührt die Eisenbahninfrastruktur eines nichtbundeseigenen Eisenbahninfrastrukturunternehmens, dessen Genehmigungen bis zum <time datetime="2002-07-01">1. Juli 2002</time> von einem Land erteilt wurde, ein anderes Land, dann gelten die bislang erteilten Genehmigungen weiter und ab <time datetime="2003-07-01">1. Juli 2003</time> als Genehmigung des Landes, in dem die Eisenbahninfrastruktur liegt, soweit nicht die beteiligten Länder bis dahin etwas anderes nach <a>§ 5 Abs. 1b Nr. 2 Satz 2</a> vereinbart haben. Satz 1 gilt für die Eisenbahnaufsicht entsprechend.</p>
    <p nr="2">Auf Eisenbahnen, die erstmals ab dem <time datetime="2005-04-30">30. April 2005</time> den Zugang zu ihrer Eisenbahninfrastruktur gewähren müssen, finden die Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung, die Eisenbahn-Signalordnung 1959 und die Eisenbahnbetriebsleiterverordnung bis zum Erlass einer Regelung nach Satz 3 keine Anwendung. Auf diese Eisenbahnen sind die jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften über die Betriebssicherheit nichtöffentlicher Eisenbahnen anzuwenden. Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass die Sätze 1 und 2 nicht mehr anzuwenden sind, soweit es für die einheitliche Regelung der Betriebssicherheit aller regelspurigen Eisenbahnen erforderlich ist.</p>
    <p nr="2a">Anordnungen nach <a>§ 5 Absatz 6</a> in der bis zum <time datetime="2019-03-29">29. März 2019</time> geltenden Fassung bleiben bis zum <time datetime="2020-03-29">29. März 2020</time> wirksam. Die betroffenen Eisenbahnverkehrsunternehmen haben bis zum <time datetime="2020-03-29">29. März 2020</time> eine Sicherheitsbescheinigung nach <a>§ 7a Absatz 1 Satz 1</a> zu beantragen. Die Sicherheitsbescheinigung gilt im Falle rechtzeitiger Antragstellung bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag als vorläufig erteilt. <a>§ 7a Absatz 1 Satz 2</a> bleibt unberührt.</p>
    <p nr="3">Die bis zum <time datetime="2016-09-02">2. September 2016</time> erteilten Genehmigungen nach <a>§ 6</a> gelten ab <time datetime="2016-09-02">2. September 2016</time> als Unternehmensgenehmigungen nach den <a>§§ 6 bis 6g</a>.</p>
    <p nr="4">Eisenbahnverkehrsunternehmen, Eisenbahninfrastrukturunternehmen, Fahrzeughalter und Wagenhalter, die am <time datetime="2016-09-02">2. September 2016</time> bereits am Eisenbahnbetrieb teilnehmen, haben den Nachweis über das Bestehen einer Versicherung nach <a>§ 14</a> der nach <a>§ 5</a> zuständigen Aufsichtsbehörde bis zum <time datetime="2017-03-02">2. März 2017</time> vorzulegen.</p>
    <p nr="5">Eisenbahnverkehrsunternehmen, die bislang keiner Sicherheitsbescheinigung nach <a>§ 7a Absatz 1</a> bedurften, haben bei Zuordnung einer von ihnen genutzten Eisenbahninfrastruktur zum übergeordneten Netz innerhalb von zwölf Monaten nach Veröffentlichung der Entscheidung über die Zuordnung in der Liste nach <a>§ 2c Absatz 5</a> eine Sicherheitsbescheinigung zu beantragen. Die Sicherheitsbescheinigung gilt im Falle rechtzeitiger Antragstellung bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag als vorläufig erteilt.</p>
    <p nr="5a">Betreiber der Schienenwege, die bislang keiner Sicherheitsgenehmigung nach <a>§ 7c</a> bedurften, haben bei Zuordnung ihrer Eisenbahninfrastruktur zum übergeordneten Netz innerhalb von zwölf Monaten nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über die Zuordnung, eine Sicherheitsgenehmigung zu beantragen. Die Sicherheitsgenehmigung gilt im Falle rechtzeitiger Antragstellung bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den Antrag als vorläufig erteilt.</p>
    <p nr="5b">Soweit eine Sicherheitsbescheinigung, die nach <a>§ 14 Absatz 7</a> in der bis zum <time datetime="2007-04-20">20. April 2007</time> geltenden Fassung erteilt worden ist, ergänzt, geändert oder aus anderen Gründen erneuert werden muss, ist unverzüglich eine Sicherheitsbescheinigung nach <a>§ 7a Absatz 1</a> oder eine nationale Bescheinigung nach <a>§ 7a Absatz 4</a> in der bis zum <time datetime="2020-06-15">15. Juni 2020</time> geltenden Fassung zu beantragen. Die nach Satz 1 beantragte Sicherheitsbescheinigung oder nationale Bescheinigung gilt jeweils mit dem Antrag bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung über den jeweiligen Antrag als vorläufig erteilt.</p>
    <p nr="5c">Sicherheitsbescheinigungen, die vor dem <time datetime="2020-06-16">16. Juni 2020</time> erteilt worden sind, sind bis zu ihrem Ablaufdatum gültig.</p>
    <p nr="6">(weggefallen)</p>
    <p nr="7">Wer am <time datetime="2021-07-01">1. Juli 2021</time> von einem nach <a>§ 3 Absatz 1 Nummer 4</a> des Versicherungsaufsichtsgesetzes von der Versicherungsaufsicht freigestellten Haftpflichtschadenausgleich Deckung erhält, hat dies der zuständigen Eisenbahnaufsichtsbehörde bis zum <time datetime="2022-07-01">1. Juli 2022</time> nachzuweisen.</p>
    <p nr="8">Bis zum Ablauf des <time datetime="2026-06-30">30. Juni 2026</time> ist der Bedarf für Hilfeleistung im Sinne des Artikels 23 der Verordnung (EU) <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32021R0782" title="Verordnung (EU) 2021/782" rel="noopener external">2021/782</a> bei grenzüberschreitenden Fahrten spätestens 36 Stunden vor dem Zeitpunkt, zu dem die Hilfeleistung benötigt wird, anzumelden, sofern nicht die zentrale Anlaufstelle nach <a>§ 10a</a> oder die beteiligten Unternehmen eine kürzere Frist zulassen.</p>
    <p nr="9">Für vor dem <time datetime="2026-07-29">29. Juli 2026</time> und bis zum <time datetime="2028-12-31">31. Dezember 2028</time> eingeleitete Planfeststellungs- oder Plangenehmigungsverfahren kann die Planfeststellungsbehörde für alle oder einzelne Verfahrensschritte das Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom <time datetime="2003-01-23">23. Januar 2003</time> (BGBl. I S. <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl103s0102.pdf" title="BGBl. I 2003 S. 102" type="application/pdf" rel="external noopener">102</a>), das zuletzt durch <a>Artikel 24 Absatz 3</a> des Gesetzes vom <time datetime="2021-06-25">25. Juni 2021</time> (BGBl. I S. <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;jumpTo=bgbl121s2154.pdf" title="BGBl. I 2021 S. 2154" type="application/pdf" rel="external noopener">2154</a>) geändert worden ist, nach Maßgabe dieses Gesetzes in der bis einschließlich <time datetime="2026-07-28">28. Juli 2026</time> geltenden Fassung anwenden. Satz 1 gilt entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung anzuwenden ist und dieses auf das Verwaltungsverfahrensgesetz verweist.</p>
    <p nr="10">Vor dem <time datetime="2023-12-29">29. Dezember 2023</time> beantragte Freistellungsverfahren nach <a>§ 23</a> werden nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der vor dem <time datetime="2023-12-29">29. Dezember 2023</time> geltenden Fassung weitergeführt.</p>
    <p nr="11">Auf Ausgleichsanträge, die bis zum <time datetime="2026-07-29">29. Juli 2026</time> gestellt werden, ist <a>§ 16 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a</a> in der bis zum <time datetime="2026-07-28">28. Juli 2026</time> geltenden Fassung anzuwenden.</p>
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