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<jur id="30c3bce0" lastmod="2026-09-18T16:05:19+00:00" source-url="https://www.gesetze-im-internet.de/aeg_1994/xml.zip" source-checked-at="2026-10-22T11:53:18+00:00" source-sha256="9dea2bd117e1c02797db803a14847adce4ca4371479da186bdf057206be4030c" source-last-modified="Thu, 30 Jul 2026 19:55:09 GMT">
  <header short="AEG 1994" amtabk="AEG" norm="aeg_1994" title="Allgemeines Eisenbahngesetz">
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      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 1</a> G v. <time datetime="2025-07-17">17.7.2025</time> I Nr. 164</change>
      <change type="Hinweis">Änderung durch <a>Art. 1</a> G v. <time datetime="2026-07-22">22.7.2026</time> I Nr. 224 textlich nachgewiesen, dokumentarisch noch nicht abschließend bearbeitet</change>
    </changes>
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    <prev id="48ce94fb" bez="§ 5c" target="5c" title="Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten"/>
    <index id="30c3bce0" bez="§ 5d" target="5d" title="Vertraulichkeit"/>
    <next id="653b09e6" bez="§ 5e" target="5e" title="Übermittlung an öffentliche Stellen"/>
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  <main title="Vertraulichkeit">
    <p nr="1">Eine Stelle für Eisenbahn-Unfalluntersuchung darf vorbehaltlich des <a>§ 5e</a> die nachstehenden Informationen und Daten zu keinem anderen Zweck als dem einer Untersuchung eines gefährlichen Ereignisses im Eisenbahnbetrieb freigeben: <dl><dt>1.</dt><dd>sämtliche Zeugenaussagen und sonstige Erklärungen, Berichte und Aufzeichnungen (Aufzeichnungen), die von der Stelle für Eisenbahn-Unfalluntersuchung im Verlauf der Untersuchung des gefährlichen Ereignisses erfasst oder niedergeschrieben worden sind,</dd><dt>2.</dt><dd>Informationen, die die Identität von Personen preisgeben, die im Rahmen der Untersuchung des gefährlichen Ereignisses ausgesagt haben, oder</dd><dt>3.</dt><dd>Informationen besonders empfindlicher und privater Natur, einschließlich gesundheitsbezogene Informationen über Personen, die von dem gefährlichen Ereignis betroffen sind.</dd></dl></p>
    <p nr="2">Die Aufzeichnungen werden in den Untersuchungsbericht oder in seine Anhänge nur in zusammengefasster und anonymisierter Form und nur dann aufgenommen, wenn sie von Belang für die Analyse des untersuchten gefährlichen Ereignisses sind.</p>
    <p nr="3">Eine Stelle für Eisenbahn-Unfalluntersuchung erteilt ihre Zustimmung zur Teilnahme eines bevollmächtigten Vertreters einer ausländischen Stelle für Eisenbahn-Unfalluntersuchung, sofern nichts anderes vorgeschrieben ist, nur dann, wenn der bevollmächtigende Staat zugesichert hat, dass er hinsichtlich der Verfügbarkeit der Nachweismittel die Gegenseitigkeit gewährt und dass er im Sinne des Abschnitts V der Richtlinie (EU) <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32016R0798" title="Verordnung (EU) 2016/798" rel="noopener external">2016/798</a> eine Freigabe der gewonnenen Unterlagen und Erkenntnisse nur vornimmt, soweit dies unter den Einschränkungen der Absätze 1 und 2 zulässig ist.</p>
    <p nr="4">Aussagen einer Person im Rahmen der Untersuchung nach diesem Abschnitt dürfen nicht zu Lasten des Aussagenden verwertet werden.</p>
  </main>
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