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  <header short="AELV 2014" amtabk="AELV 2014" norm="aelv_2014" title="Arbeitseinkommenverordnung Landwirtschaft 2014">
    <long>Verordnung zur Ermittlung des Arbeitseinkommens aus der Land- und Forstwirtschaft für das Jahr 2014</long>
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    <index id="31ac32ff" bez="§ 1" target="1" title="Ermittlung des Arbeitseinkommens"/>
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  <main title="Ermittlung des Arbeitseinkommens">
    <p nr="1">Das für die Gewährung von Beitragszuschüssen für das Jahr 2014 maßgebende Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft wird auf der Grundlage von Beziehungswerten ermittelt, die sich aus <dl><dt>1.</dt><dd>dem Wirtschaftswert und dem fünfjährigen Durchschnitt der Gewinne der für den Agrarbericht der Bundesregierung ausgewerteten landwirtschaftlichen Testbetriebe und</dd><dt>2.</dt><dd>dem Umrechnungskurs nach <a>Artikel 1</a> der Verordnung (EG) Nr. <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:31998R2866" title="Verordnung (EG) Nr. 2866/98" rel="noopener external">2866/98</a> des Rates vom <time datetime="1998-12-31">31. Dezember 1998</time> über die Umrechnungskurse zwischen dem Euro und den Währungen der Mitgliedstaaten, die den Euro einführen (ABl. L 359 vom <time datetime="1998-12-31">31.12.1998</time>, S. 1),</dd></dl>ergeben.</p>
    <p nr="2">Das Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft ergibt sich, indem der nach <a>§ 32 Absatz 6 Satz 5</a> des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zugrunde zu legende Wirtschaftswert des Unternehmens <dl><dt>1.</dt><dd>bei Betrieben, die der Gruppe 1 nach <a>§ 32 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2</a> des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 1 ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird,</dd><dt>2.</dt><dd>bei Betrieben, die der Gruppe 2 nach <a>§ 32 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2</a> des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 2 ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird.</dd></dl> Für Unternehmen mit einem Wirtschaftswert bis zu 25 000 Deutsche Mark gilt der für diesen Wirtschaftswert ermittelte Beziehungswert. Der Beziehungswert für einen in den Anlagen 1 und 2 nicht aufgeführten und nicht unter Absatz 3 fallenden Wirtschaftswert ist zu ermitteln, indem <dl><dt>1.</dt><dd>der Differenzbetrag aus diesem Wirtschaftswert und dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlage durch den Wert 1 000 dividiert wird,</dd><dt>2.</dt><dd>dieser Wert mit dem Differenzbetrag zwischen dem Beziehungswert der nächstniedrigeren Stufe und dem Beziehungswert der nächsthöheren Stufe vervielfältigt wird und</dd><dt>3.</dt><dd>dieses Produkt vom Beziehungswert des nächstniedrigeren Wirtschaftswerts der Anlage abgezogen wird.</dd></dl>Der sich ergebende Beziehungswert ist nicht zu runden.</p>
    <p nr="3">Bei Betrieben mit einem zugrunde zu legenden Wirtschaftswert von mehr als 41 000 Deutsche Mark ergibt sich das Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft, indem der Wirtschaftswert des Unternehmens <dl><dt>1.</dt><dd>bei Betrieben, die der Gruppe 1 nach <a>§ 32 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2</a> des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 3 ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird,</dd><dt>2.</dt><dd>bei Betrieben, die der Gruppe 2 nach <a>§ 32 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2</a> des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zuzuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 4 ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird.</dd></dl>Für Betriebe der Gruppen 1 und 2 mit einem Wirtschaftswert über 41 000 Deutsche Mark und unter 500 000 Deutsche Mark, deren Wirtschaftswert in den Anlagen 3 und 4 nicht aufgeführt ist, wird das Arbeitseinkommen ermittelt, indem <dl><dt>1.</dt><dd>der Differenzbetrag zwischen diesem Wirtschaftswert und dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlage durch den Differenzbetrag zwischen dem nächsthöheren Wirtschaftswert und dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlage dividiert wird,</dd><dt>2.</dt><dd>dieser Wert mit dem Differenzbetrag aus dem nach Satz 1 ermittelten Arbeitseinkommen, das dem nächsthöheren Wirtschaftswert der Anlage entspricht, und dem nach Satz 1 ermittelten Arbeitseinkommen, das dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlage entspricht, vervielfältigt wird und</dd><dt>3.</dt><dd>dieses Produkt zum nach Satz 1 ermittelten Arbeitseinkommen, das dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der Anlage entspricht, addiert wird.</dd></dl>Für Unternehmen der Gruppe 1 mit einem Wirtschaftswert über 500 000 Deutsche Mark beträgt das Arbeitseinkommen das 0,1994fache des Wirtschaftswerts. Für Unternehmen der Gruppe 2 mit einem Wirtschaftswert über 500 000 Deutsche Mark beträgt das Arbeitseinkommen das 0,1934fache des Wirtschaftswerts.</p>
    <p nr="4">Bei Betrieben, die der Gruppe 3 nach <a>§ 32 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2</a> des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zuzuordnen sind, wird das Arbeitseinkommen ermittelt, indem <dl><dt>1.</dt><dd>zunächst die Arbeitseinkommen nach den Absätzen 2 und 3 ermittelt werden, die sich bei Zuordnung des Betriebs zur Gruppe 1 (Arbeitseinkommen 1) und bei Zuordnung des Betriebs zur Gruppe 2 (Arbeitseinkommen 2) ergeben würden,</dd><dt>2.</dt><dd>dann der Differenzbetrag zwischen dem außerbetrieblichen Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen des Unternehmers und einem Sechstel der Bezugsgröße des Jahres, für das dieses Einkommen zu ermitteln ist, durch zwei Drittel der Bezugsgröße dieses Jahres dividiert wird,</dd><dt>3.</dt><dd>dieser Wert mit dem Differenzbetrag aus dem Arbeitseinkommen 1 und dem Arbeitseinkommen 2 vervielfältigt wird und</dd><dt>4.</dt><dd>dieses Produkt vom Arbeitseinkommen 1 abgezogen wird.</dd></dl></p>
    <p nr="5">Das Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft wird auf volle Euro abgerundet.</p>
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