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  <header short="AELV 2024" amtabk="AELV 2024" norm="aelv_2024" title="Arbeitseinkommenverordnung Landwirtschaft 2024">
    <long>Verordnung zur Ermittlung des Arbeitseinkommens aus der Land- und Forstwirtschaft für das Jahr 2024</long>
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    <index id="cc80a441" bez="§ 1" target="1" title="Ermittlung des Arbeitseinkommens"/>
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  <main title="Ermittlung des Arbeitseinkommens">
    <p nr="1">Das für die Gewährung von Beitragszuschüssen für das Jahr 2024 maßgebende Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft nach <a>§ 32 Absatz 5</a> des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte wird auf der Grundlage von Beziehungswerten ermittelt. Diese ergeben sich aus <dl><dt>1.</dt><dd>dem Wirtschaftswert und dem fünfjährigen Durchschnitt der Gewinne der für den Agrarbericht der Bundesregierung ausgewerteten landwirtschaftlichen Testbetriebe und</dd><dt>2.</dt><dd>dem Umrechnungskurs nach <a>Artikel 1</a> der Verordnung (EG) Nr. <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:31998R2866" title="Verordnung (EG) Nr. 2866/98" rel="noopener external">2866/98</a> des Rates vom <time datetime="1998-12-31">31. Dezember 1998</time> über die Umrechnungskurse zwischen dem Euro und den Währungen der Mitgliedstaaten, die den Euro einführen (ABl. L 359 vom <time datetime="1998-12-31">31.12.1998</time>, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32022R1208" title="Verordnung (EU) 2022/1208" rel="noopener external">2022/1208</a> (ABl. L 187 vom <time datetime="2022-07-14">14.7.2022</time>, S. 18) geändert worden ist.</dd></dl></p>
    <p nr="2">Bei Betrieben mit einem nach <a>§ 32 Absatz 6 Satz 5</a> des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zugrunde zu legenden Wirtschaftswert bis zu 48 000 Deutsche Mark ergibt sich das Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft, indem der Wirtschaftswert <dl><dt>1.</dt><dd>bei Betrieben, die der Gruppe 1 nach <a>§ 32 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2</a> des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (Gruppe 1) zuzuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 1 ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird,</dd><dt>2.</dt><dd>bei Betrieben, die der Gruppe 2 nach <a>§ 32 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2</a> des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (Gruppe 2) zuzuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 2 ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird.</dd></dl>Für Betriebe mit einem zugrunde zu legenden Wirtschaftswert bis zu 25 000 Deutsche Mark gilt der für diesen Wirtschaftswert ermittelte Beziehungswert. Für Betriebe der Gruppen 1 und 2 mit einem Wirtschaftswert von mehr als 25 000 Deutsche Mark und bis zu 48 000 Deutsche Mark, deren Wirtschaftswert in den Anlagen 1 und 2 nicht aufgeführt ist, wird der Beziehungswert ermittelt, indem <dl><dt>1.</dt><dd>der Differenzbetrag aus dem tatsächlichen Wirtschaftswert und dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der jeweiligen Anlage durch den Wert 1 000 dividiert wird,</dd><dt>2.</dt><dd>dieser Wert mit dem Differenzbetrag zwischen dem Beziehungswert der nächstniedrigeren Stufe und dem Beziehungswert der nächsthöheren Stufe vervielfältigt wird und</dd><dt>3.</dt><dd>dieses Produkt vom Beziehungswert des nächstniedrigeren Wirtschaftswerts der jeweiligen Anlage abgezogen wird.</dd></dl>Der sich nach Satz 3 ergebende Beziehungswert ist nicht zu runden.</p>
    <p nr="3">Bei Betrieben mit einem zugrunde zu legenden Wirtschaftswert von mehr als 48 000 Deutsche Mark ergibt sich das Arbeitseinkommen aus Land- und Forstwirtschaft, indem der Wirtschaftswert <dl><dt>1.</dt><dd>bei Betrieben, die der Gruppe 1 zuzuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 3 ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird,</dd><dt>2.</dt><dd>bei Betrieben, die der Gruppe 2 zuzuordnen sind, mit dem sich aus der Anlage 4 ergebenden Beziehungswert vervielfältigt wird.</dd></dl>Für Betriebe der Gruppen 1 und 2 mit einem Wirtschaftswert von mehr als 48 000 Deutsche Mark und bis zu 500 000 Deutsche Mark, deren Wirtschaftswert in den Anlagen 3 und 4 nicht aufgeführt ist, wird das Arbeitseinkommen ermittelt, indem <dl><dt>1.</dt><dd>der Differenzbetrag zwischen diesem Wirtschaftswert und dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der jeweiligen Anlage durch den Differenzbetrag zwischen dem nächsthöheren Wirtschaftswert und dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der jeweiligen Anlage dividiert wird,</dd><dt>2.</dt><dd>dieser Wert mit dem Differenzbetrag aus dem nach Satz 1 ermittelten Arbeitseinkommen, das dem nächsthöheren Wirtschaftswert der jeweiligen Anlage entspricht, und dem nach Satz 1 ermittelten Arbeitseinkommen, das dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der jeweiligen Anlage entspricht, vervielfältigt wird und</dd><dt>3.</dt><dd>dieses Produkt zu dem nach Satz 1 ermittelten Arbeitseinkommen, das dem nächstniedrigeren Wirtschaftswert der jeweiligen Anlage entspricht, addiert wird.</dd></dl>Für Betriebe der Gruppe 1 mit einem Wirtschaftswert von mehr als 500 000 Deutsche Mark beträgt das Arbeitseinkommen das 0,2297fache des Wirtschaftswerts. Für Betriebe der Gruppe 2 mit einem Wirtschaftswert von mehr als 500 000 Deutsche Mark beträgt das Arbeitseinkommen das 0,1844fache des Wirtschaftswerts.</p>
    <p nr="4">Bei Betrieben, die der Gruppe 3 nach <a>§ 32 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2</a> des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte zuzuordnen sind, wird das Arbeitseinkommen ermittelt, indem <dl><dt>1.</dt><dd>die Arbeitseinkommen nach den Absätzen 2 und 3 ermittelt werden, die sich bei Zuordnung des Betriebs zur Gruppe 1 (Arbeitseinkommen 1) und bei Zuordnung des Betriebs zur Gruppe 2 (Arbeitseinkommen 2) ergeben würden,</dd><dt>2.</dt><dd>der Differenzbetrag zwischen dem außerbetrieblichen Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen des Unternehmers oder der Unternehmerin und einem Sechstel der Bezugsgröße des Jahres, für das dieses Einkommen zu ermitteln ist, durch zwei Drittel der Bezugsgröße dieses Jahres dividiert wird,</dd><dt>3.</dt><dd>dieser Wert mit dem Differenzbetrag aus dem Arbeitseinkommen 1 und dem Arbeitseinkommen 2 vervielfältigt wird und</dd><dt>4.</dt><dd>dieses Produkt vom Arbeitseinkommen 1 abgezogen wird.</dd></dl></p>
    <p nr="5">Das Arbeitseinkommen aus der Land- und Forstwirtschaft wird auf volle Euro abgerundet.</p>
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