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  <header short="AEntG 2009" amtabk="AEntG" norm="aentg_2009" title="Arbeitnehmer-Entsendegesetz">
    <long>Gesetz über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 5a</a> G v. <time datetime="2026-02-03">3.2.2026</time> I Nr. 29</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="192124ed" bez="§ 15" target="15" title="Gerichtsstand"/>
    <index id="047c9f82" bez="§ 15a" target="15a" title="Unterrichtungspflichten des Entleihers bei grenzüberschreitender Arbeitnehmerüberlassung"/>
    <next id="61a5f99f" bez="§ 16" target="16" title="Zuständigkeit"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Abschnitt 5" title="Zivilrechtliche Durchsetzung"/>
  </scope>
  <main title="Unterrichtungspflichten des Entleihers bei grenzüberschreitender Arbeitnehmerüberlassung">
    <p nr="1">Bevor ein Entleiher mit Sitz im Ausland einen Leiharbeitnehmer oder eine Leiharbeitnehmerin im Inland beschäftigt, unterrichtet er den Verleiher hierüber in Textform nach <a>§ 126b</a> des Bürgerlichen Gesetzbuchs.</p>
    <p nr="2">Bevor ein Entleiher mit Sitz im In- oder Ausland einen Leiharbeitnehmer oder eine Leiharbeitnehmerin eines im Ausland ansässigen Verleihers im Inland beschäftigt, unterrichtet der Entleiher den Verleiher in Textform nach <a>§ 126b</a> des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die wesentlichen Arbeitsbedingungen, die im Betrieb des Entleihers für einen vergleichbaren Arbeitnehmer oder eine vergleichbare Arbeitnehmerin des Entleihers gelten, einschließlich der Entlohnung. Die Unterrichtungspflicht gilt nicht, wenn die Voraussetzungen für ein Abweichen vom Gleichstellungsgrundsatz nach <a>§ 8 Absatz 2 und 4 Satz 2</a> des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes vorliegen. <a>§ 13</a> des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes bleibt unberührt.</p>
  </main>
</jur>
