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<jur id="104d8ed2" lastmod="2026-04-09T17:12:57+00:00">
  <header short="AEntG 2009" amtabk="AEntG" norm="aentg_2009" title="Arbeitnehmer-Entsendegesetz">
    <long>Gesetz über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 5a</a> G v. <time datetime="2026-02-03">3.2.2026</time> I Nr. 29</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="61a5f99f" bez="§ 16" target="16" title="Zuständigkeit"/>
    <index id="104d8ed2" bez="§ 17" target="17" title="Befugnisse der Behörden der Zollverwaltung und anderer Behörden"/>
    <next id="03be24d5" bez="§ 18" target="18" title="Meldepflicht"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Abschnitt 6" title="Kontrolle und Durchsetzung durch staatliche Behörden"/>
  </scope>
  <main title="Befugnisse der Behörden der Zollverwaltung und anderer Behörden">
    <p>Die <a>§§ 2, 3 bis 7, 13, 14, 15 bis 20, 22 und 23</a> des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes sind entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass <dl><dt>1.</dt><dd>die dort genannten Behörden auch Einsicht in Arbeitsverträge, Niederschriften nach <a>§ 2</a> des Nachweisgesetzes und andere Geschäftsunterlagen nehmen können, die mittelbar oder unmittelbar Auskunft über die Einhaltung der Arbeitsbedingungen nach <a>§ 8</a> geben,</dd><dt>2.</dt><dd>die nach <a>§ 5 Abs. 1</a> des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes zur Mitwirkung Verpflichteten diese Unterlagen vorzulegen haben, und</dd><dt>3.</dt><dd>die Behörden der Zollverwaltung zur Prüfung von Arbeitsbedingungen nach <a>§ 5 Satz 1 Nummer 4</a> befugt sind, bei einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Unterkünfte für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zu jeder Tages- und Nachtzeit zu betreten.</dd></dl>Entsandte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen können im Rahmen der Prüfungen nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz auch nach dem Abschluss der Entsendung kontaktiert werden. Für die Datenverarbeitung, die dem in <a>§ 16</a> genannten Zweck oder der Zusammenarbeit mit den Behörden des Europäischen Wirtschaftsraums nach <a>§ 20 Abs. 2</a> dient, findet <a>§ 67 Absatz 3 Nummer 4</a> des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch keine Anwendung. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (<a>Artikel 13</a> des Grundgesetzes) wird durch Satz 1 Nummer 3 eingeschränkt.</p>
  </main>
  <footnotes>
    <footnote>
      <p>(+++ Abschn. 6 (<a>§§ 16 bis 23</a>): Zur Anwendung vgl. <a>§§ 13 u. 13a</a> +++)</p>
    </footnote>
  </footnotes>
</jur>
