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  <header short="AEntG 2009" amtabk="AEntG" norm="aentg_2009" title="Arbeitnehmer-Entsendegesetz">
    <long>Gesetz über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 5a</a> G v. <time datetime="2026-02-03">3.2.2026</time> I Nr. 29</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="8860b5c6" bez="§ 19" target="19" title="Erstellen und Bereithalten von Dokumenten"/>
    <index id="2c09721d" bez="§ 20" target="20" title="Zusammenarbeit der in- und ausländischen Behörden"/>
    <next id="a152ff4c" bez="§ 21" target="21" title="Ausschluss von der Vergabe öffentlicher Aufträge"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Abschnitt 6" title="Kontrolle und Durchsetzung durch staatliche Behörden"/>
  </scope>
  <main title="Zusammenarbeit der in- und ausländischen Behörden">
    <p nr="1">Die Behörden der Zollverwaltung unterrichten die zuständigen örtlichen Landesfinanzbehörden über Meldungen nach <a>§ 18 Abs. 1 und 3</a>. Auf die Informationen zu den Meldungen nach <a>§ 18 Absatz 2</a> können die Landesfinanzbehörden über das Binnenmarkt-Informationssystem zugreifen.</p>
    <p nr="2">Die Behörden der Zollverwaltung und die übrigen in <a>§ 2</a> des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes genannten Behörden dürfen nach Maßgabe der datenschutzrechtlichen Vorschriften auch mit Behörden anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zusammenarbeiten, die diesem Gesetz entsprechende Aufgaben durchführen oder für die Bekämpfung illegaler Beschäftigung zuständig sind oder Auskünfte geben können, ob ein Arbeitgeber seine Verpflichtungen nach <a>§ 8</a> erfüllt. Die Regelungen über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen bleiben hiervon unberührt.</p>
    <p nr="3">Die Behörden der Zollverwaltung unterrichten das Gewerbezentralregister über rechtskräftige Bußgeldentscheidungen nach <a>§ 23 Abs. 1 bis 3</a>, sofern die Geldbuße mehr als zweihundert Euro beträgt.</p>
    <p nr="4">(weggefallen)</p>
  </main>
</jur>
