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  <header short="AEntG 2009" amtabk="AEntG" norm="aentg_2009" title="Arbeitnehmer-Entsendegesetz">
    <long>Gesetz über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 5a</a> G v. <time datetime="2026-02-03">3.2.2026</time> I Nr. 29</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="e4493fee" bez="§ 2a" target="2a" title="Gegenstand der Entlohnung"/>
    <index id="6c5e47c3" bez="§ 2b" target="2b" title="Anrechenbarkeit von Entsendezulagen"/>
    <next id="217b3928" bez="§ 3" target="3" title="Tarifvertragliche Arbeitsbedingungen"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Abschnitt 2" title="Allgemeine Arbeitsbedingungen"/>
  </scope>
  <main title="Anrechenbarkeit von Entsendezulagen">
    <p nr="1">Erhält der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin vom Arbeitgeber mit Sitz im Ausland eine Zulage für die Zeit der Arbeitsleistung im Inland (Entsendezulage), kann diese auf die Entlohnung nach <a>§ 2 Absatz 1 Nummer 1</a> angerechnet werden. Dies gilt nicht, soweit die Entsendezulage zur Erstattung von Kosten gezahlt wird, die infolge der Entsendung tatsächlich entstanden sind (Entsendekosten). Als Entsendekosten gelten insbesondere Reise-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten.</p>
    <p nr="2">Legen die für das Arbeitsverhältnis geltenden Arbeitsbedingungen nicht fest, welche Bestandteile einer Entsendezulage als Erstattung von Entsendekosten gezahlt werden oder welche Bestandteile einer Entsendezulage Teil der Entlohnung sind, wird unwiderleglich vermutet, dass die gesamte Entsendezulage als Erstattung von Entsendekosten gezahlt wird.</p>
  </main>
</jur>
