<?xml version="1.0" encoding="UTF-8"?>
<?xml-stylesheet type="text/xsl" href="https://norm.gekko.de/jur2norm_html.xsl"?>
<jur id="7ba6bfad" lastmod="2026-04-05T02:09:10+00:00">
  <header short="AEntG 2009" amtabk="AEntG" norm="aentg_2009" title="Arbeitnehmer-Entsendegesetz">
    <long>Gesetz über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 5a</a> G v. <time datetime="2026-02-03">3.2.2026</time> I Nr. 29</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="fd6440ba" bez="§ 33" target="33" title="Informationspflicht bei Anwerbung aus dem Ausland"/>
    <index id="7ba6bfad" bez="§ 34" target="34" title="Erstmontage- und Einbauarbeiten"/>
    <next id="1bc14ff7" bez="§ 35" target="35" title="Bestimmte Tätigkeiten ohne Leistungsempfänger im Inland"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Abschnitt 9" title="Sonderregelungen und Übergangsbestimmungen"/>
    <section bez="Unterabschnitt 1" title="Sonderregelungen für bestimmte Tätigkeiten von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, die bei Arbeitgebern mit Sitz im Ausland beschäftigt sind"/>
  </scope>
  <main title="Erstmontage- und Einbauarbeiten">
    <p>Die Arbeitsbedingungen nach <a>§ 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2</a>, <a>§ 5 Satz 1 Nummer 1 bis 3</a> und <a>§ 13b</a> dieses Gesetzes sowie nach <a>§ 20</a> des Mindestlohngesetzes sind auf Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die von Arbeitgebern mit Sitz im Ausland im Inland beschäftigt werden, nicht anzuwenden, wenn <dl><dt>1.</dt><dd>die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen Erstmontage- oder Einbauarbeiten erbringen, die <dl><dt>a)</dt><dd>Bestandteil eines Liefervertrages sind,</dd><dt>b)</dt><dd>für die Inbetriebnahme der gelieferten Güter unerlässlich sind und</dd><dt>c)</dt><dd>von Facharbeitern oder Facharbeiterinnen oder angelernten Arbeitern oder Arbeiterinnen des Lieferunternehmens ausgeführt werden sowie</dd></dl></dd><dt>2.</dt><dd>die Dauer der Beschäftigung im Inland acht Tage innerhalb eines Jahres nicht übersteigt.</dd></dl>Satz 1 gilt nicht für Bauleistungen im Sinne des <a>§ 101 Absatz 2</a> des Dritten Buches Sozialgesetzbuch.</p>
  </main>
</jur>
