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  <header short="AEntG 2009" amtabk="AEntG" norm="aentg_2009" title="Arbeitnehmer-Entsendegesetz">
    <long>Gesetz über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 5a</a> G v. <time datetime="2026-02-03">3.2.2026</time> I Nr. 29</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="d4560a30" bez="§ 36" target="36" title="Kraftfahrer und Kraftfahrerinnen, die im Inland von Arbeitgebern mit Sitz im Ausland beschäftigt werden"/>
    <index id="bc74d271" bez="§ 37" target="37" title="Bilaterale Beförderung von Gütern"/>
    <next id="c479fa6a" bez="§ 38" target="38" title="Bilaterale Beförderung von Personen"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Abschnitt 9" title="Sonderregelungen und Übergangsbestimmungen"/>
    <section bez="Unterabschnitt 2" title="Sonderregelungen für den Straßenverkehrssektor"/>
  </scope>
  <main title="Bilaterale Beförderung von Gütern">
    <p nr="1">Nicht als im Inland beschäftigt im Sinne des <a>§ 36 Absatz 1</a> gelten Kraftfahrer und Kraftfahrerinnen, wenn sie ausschließlich bilaterale Beförderungen von Gütern durchführen.</p>
    <p nr="2">Bilaterale Beförderung von Gütern ist der Transport von Gütern auf Grundlage eines Beförderungsvertrags <dl><dt>1.</dt><dd>vom Niederlassungsmitgliedstaat des Arbeitgebers in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einen Drittstaat oder</dd><dt>2.</dt><dd>von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums oder von einem Drittstaat in den Niederlassungsmitgliedstaat des Arbeitgebers.</dd></dl></p>
    <p nr="3">Nicht als im Inland beschäftigt gelten Kraftfahrer und Kraftfahrerinnen abweichend von <a>§ 36 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2</a>, wenn es sich um die erste trilaterale Beförderung von Gütern im Rahmen einer bilateralen Beförderung nach Absatz 2 handelt. Abweichend von Satz 1 gelten Kraftfahrer und Kraftfahrerinnen auch bei der zweiten trilateralen Beförderung von Gütern im Rahmen einer bilateralen Beförderung nicht als im Inland beschäftigt, wenn diese bilaterale Beförderung <dl><dt>1.</dt><dd>in den Niederlassungsmitgliedstaat erfolgt und</dd><dt>2.</dt><dd>sich ohne zwischenzeitliche Beförderungen an eine bilaterale Beförderung anschließt, die im Niederlassungsmitgliedstaat begann und während der keine trilaterale Beförderung durchgeführt wurde.</dd></dl></p>
    <p nr="4">Ab dem Tag, ab dem Kraftfahrzeuge, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums erstmals zugelassen werden, gemäß <a>Artikel 8 Absatz 1</a> Unterabsatz 4 der Verordnung (EU) Nr. <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32014R0165" title="Verordnung (EU) Nr. 165/2014" rel="noopener external">165/2014</a> mit intelligenten Fahrtenschreibern ausgerüstet sein müssen, gelten die Ausnahmeregelungen des Absatzes 3 nur für Kraftfahrer und Kraftfahrerinnen, die Kraftfahrzeuge nutzen, die mit intelligenten Fahrtenschreibern nach den <a>Artikeln 8 bis 10</a> der Verordnung (EU) Nr. <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32014R0165" title="Verordnung (EU) Nr. 165/2014" rel="noopener external">165/2014</a> ausgestattet sind.</p>
  </main>
</jur>
