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  <header short="AEntG 2009" amtabk="AEntG" norm="aentg_2009" title="Arbeitnehmer-Entsendegesetz">
    <long>Gesetz über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 5a</a> G v. <time datetime="2026-02-03">3.2.2026</time> I Nr. 29</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="bc74d271" bez="§ 37" target="37" title="Bilaterale Beförderung von Gütern"/>
    <index id="c479fa6a" bez="§ 38" target="38" title="Bilaterale Beförderung von Personen"/>
    <next id="4c6e8247" bez="§ 39" target="39" title="Kombinierter Verkehr"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Abschnitt 9" title="Sonderregelungen und Übergangsbestimmungen"/>
    <section bez="Unterabschnitt 2" title="Sonderregelungen für den Straßenverkehrssektor"/>
  </scope>
  <main title="Bilaterale Beförderung von Personen">
    <p nr="1">Nicht als im Inland beschäftigt im Sinne des <a>§ 36 Absatz 1</a> gelten Kraftfahrer und Kraftfahrerinnen, wenn sie ausschließlich bilaterale Beförderungen von Fahrgästen durchführen.</p>
    <p nr="2">Bilaterale Beförderung von Fahrgästen ist der Transport, bei dem ein Kraftfahrer oder eine Kraftfahrerin <dl><dt>1.</dt><dd>Fahrgäste im Niederlassungsmitgliedstaat des Arbeitgebers aufnimmt und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Drittstaat wieder absetzt,</dd><dt>2.</dt><dd>Fahrgäste in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem Drittstaat aufnimmt und sie im Niederlassungsmitgliedstaat des Arbeitgebers wieder absetzt oder</dd><dt>3.</dt><dd>Fahrgäste im Niederlassungsmitgliedstaat des Arbeitgebers aufnimmt und wieder absetzt, um örtliche Ausflüge in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einen Drittstaat durchzuführen.</dd></dl></p>
    <p nr="3">Nicht als im Inland beschäftigt gelten Kraftfahrer und Kraftfahrerinnen abweichend von <a>§ 36 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2</a>, wenn <dl><dt>1.</dt><dd>es sich um die erste trilaterale Beförderung im Rahmen einer bilateralen Beförderung nach Absatz 2 handelt und</dd><dt>2.</dt><dd>sie keine Beförderung von Fahrgästen zwischen zwei Orten innerhalb des Durchfuhrmitgliedstaats anbieten.</dd></dl></p>
    <p nr="4">Ab dem Tag, ab dem Kraftfahrzeuge, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums erstmals zugelassen werden, gemäß <a>Artikel 8 Absatz 1</a> Unterabsatz 4 der Verordnung (EU) Nr. <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32014R0165" title="Verordnung (EU) Nr. 165/2014" rel="noopener external">165/2014</a> mit intelligenten Fahrtenschreibern ausgerüstet sein müssen, gelten die Ausnahmeregelungen des Absatzes 3 nur für Kraftfahrer und Kraftfahrerinnen, die Kraftfahrzeuge nutzen, die mit intelligenten Fahrtenschreibern nach den <a>Artikeln 8 bis 10</a> der Verordnung (EU) Nr. <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=celex:32014R0165" title="Verordnung (EU) Nr. 165/2014" rel="noopener external">165/2014</a> ausgestattet sind.</p>
  </main>
</jur>
