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  <header short="AEntG 2009" amtabk="AEntG" norm="aentg_2009" title="Arbeitnehmer-Entsendegesetz">
    <long>Gesetz über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen</long>
    <changes>
      <change type="Stand">Zuletzt geändert durch <a>Art. 5a</a> G v. <time datetime="2026-02-03">3.2.2026</time> I Nr. 29</change>
    </changes>
  </header>
  <nav>
    <prev id="23f57703" bez="§ 7a" target="7a" title="Rechtsverordnung für die Fälle des § 4 Absatz 2"/>
    <index id="ceb29c5a" bez="§ 8" target="8" title="Pflichten des Arbeitgebers zur Gewährung von Arbeitsbedingungen"/>
    <next id="67bca3d7" bez="§ 9" target="9" title="Verzicht, Verwirkung"/>
  </nav>
  <scope>
    <section bez="Abschnitt 3" title="Tarifvertragliche Arbeitsbedingungen"/>
  </scope>
  <main title="Pflichten des Arbeitgebers zur Gewährung von Arbeitsbedingungen">
    <p nr="1">Arbeitgeber mit Sitz im In- oder Ausland, die unter den Geltungsbereich eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages nach <a>§ 3 Satz 1 Nummer 1</a> oder einer Rechtsverordnung nach <a>§ 7</a> oder <a>§ 7a</a> fallen, sind verpflichtet, ihren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen mindestens die in dem Tarifvertrag für den Beschäftigungsort vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen zu gewähren sowie einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien die ihr nach <a>§ 5 Nr. 3</a> zustehenden Beiträge zu leisten. Satz 1 gilt unabhängig davon, ob die entsprechende Verpflichtung kraft Tarifbindung nach <a>§ 3</a> des Tarifvertragsgesetzes oder kraft Allgemeinverbindlicherklärung nach <a>§ 5</a> des Tarifvertragsgesetzes oder aufgrund einer Rechtsverordnung nach <a>§ 7</a> oder <a>§ 7a</a> besteht.</p>
    <p nr="2">Ein Arbeitgeber ist verpflichtet, einen Tarifvertrag nach <a>§ 3 Satz 1 Nummer 1</a>, soweit er Arbeitsbedingungen nach <a>§ 5 Satz 1 Nummer 2 bis 4</a> enthält, sowie einen Tarifvertrag, der durch Rechtsverordnung nach <a>§ 7</a> oder <a>§ 7a</a> auf nicht an ihn gebundene Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen erstreckt wird, auch dann einzuhalten, wenn er nach <a>§ 3</a> des Tarifvertragsgesetzes oder kraft Allgemeinverbindlicherklärung nach <a>§ 5</a> des Tarifvertragsgesetzes an einen anderen Tarifvertrag gebunden ist.</p>
    <p nr="3">Wird ein Leiharbeitnehmer oder eine Leiharbeitnehmerin vom Entleiher mit Tätigkeiten beschäftigt, die in den Geltungsbereich eines Tarifvertrages nach <a>§ 3 Satz 1 Nummer 1</a>, soweit er Arbeitsbedingungen nach <a>§ 5 Satz 1 Nummer 2 bis 4</a> enthält, oder einer Rechtsverordnung nach <a>§ 7</a> oder <a>§ 7a</a> fallen, hat der Verleiher zumindest die in diesem Tarifvertrag oder in dieser Rechtsverordnung vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen zu gewähren sowie die der gemeinsamen Einrichtung nach diesem Tarifvertrag zustehenden Beiträge zu leisten; dies gilt auch dann, wenn der Betrieb des Entleihers nicht in den fachlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages oder dieser Rechtsverordnung fällt.</p>
  </main>
  <footnotes>
    <footnote>
      <p>(+++ <a>§ 8</a>: Zur Anwendung vgl. <a>§§ 13 u. 13a</a> +++)</p>
    </footnote>
  </footnotes>
</jur>
